B. Was ist ein "Rücktritt" (§ 346 BGB)?
IV. Welche Folgen hat ein Rücktritt?
Ein wirksamer Rücktritt führt zunächst dazu, dass die Leistungspflichten (§ 241 Abs. 1 BGB) beider Parteien aus dem ursprünglichen Vertrag erlöschen (dies folgt implizit aus § 346 Abs. 1 BGB, wird dort aber nicht ausdrücklich erwähnt, sondern vorausgesetzt). Stattdessen entstehen jedoch neue Leistungspflichten, soweit bereits Leistungen erbracht wurden. Es entsteht ein sog. Rückgewährschuldverhältnis:
- Nach § 346 Abs. 1 BGB sind alle bereits gewährten Leistungen zurückzugewähren. Soweit dies nicht mehr in vollem Umfang möglich ist, muss stattdessen nach § 346 Abs. 2 S. 1 BGB Wertersatz geleistet werden. Auch hiervon gibt es aber Ausnahmen (§ 346 Abs. 3 S. 1 BGB) - dann wird stattdessen nach § 346 Abs. 3 S. 2 BGB nur ein Anspruch auf Bereicherungsausgleich (§ 818 BGB) gewährt.
- Darüber hinaus sind nach § 346 Abs. 1 BGB die tatsächlich gezogenen Nutzungen zurückzugewähren. Weitergehend müssen nach § 347 Abs. 1 BGB aber auch schuldhaft nicht gezogene Nutzungen herausgegeben werden. Auch hier gilt die hilfsweise Wertersatzpflicht nach § 346 Abs. 2 BGB und der Ausschluss nach § 346 Abs. 3 S. 1 BGB.
- Allerdings können getätigte Aufwendungen, die im Vertrauen auf den Fortbestand des Schuldverhältnisses getätigt wurden, durch die nicht geplante Rückabwicklung für den Schuldner sinnlos werden. Daher bestimmt § 347 Abs. 2 S. 1 BGB, dass notwendige Verwendungen (also Aufwendungen auf eine Sache) zu ersetzen sind. Auch andere Aufwendungen können nach § 347 Abs. 2 S. 2 BGB ersetzt werden, soweit der andere dadurch bereichert würde.
Bei Verletzung dieser Leistungspflichten gelten nach § 346 Abs. 4 BGB die §§ 280 ff. BGB, so dass insbesondere Schadensersatz statt der Leistung nach § 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB iVm § 281 BGB bzw. iVm § 283 BGB verlangt werden kann.
Unberührt bleiben vor dem Rücktritt entstandene Schadensersatzansprüche statt der Leistung (§ 325 BGB) wegen der ursprünglich geschuldeten Leistungen sowie die wechselseitigen Rücksichtnahmepflichten (§ 241 Abs. 2 BGB) - selbst wenn man annehmen würde, dass die bisherigen Rücksichtnahmepflichten durch den Rücktritt erlöschen würden, entstünden im Rahmen der Rückgewährpflicht neue, gleichgelagerte Pflichten.
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