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B. Was ist ein "Rück­tritt" (§ 346 BGB)?

IV. Wel­che Fol­gen hat ein Rück­tritt?

Ein wirk­sa­mer Rück­tritt führt zu­nächst da­zu, dass die Leis­tungspflich­ten (§ 241 Abs. 1 BGB) bei­der Par­teien aus dem ur­sprüng­li­chen Ver­trag er­lö­schen (dies folgt im­pli­zit aus § 346 Abs. 1 BGB, wird dort aber nicht aus­drück­lich er­wähnt, son­dern vor­aus­ge­setzt). Statt­des­sen ent­ste­hen je­doch neue Leis­tungspflich­ten, so­weit be­reits Leis­tungen er­bracht wur­den. Es ent­steht ein sog. Rück­ge­währ­schuld­ver­hält­nis:

  • Nach § 346 Abs. 1 BGB sind alle be­reits ge­währ­ten Leis­tungen zu­rück­zu­ge­wäh­ren. So­weit dies nicht mehr in vol­lem Um­fang mög­lich ist, muss statt­des­sen nach § 346 Abs. 2 S. 1 BGB Wer­ter­satz ge­leis­tet wer­den. Auch hier­von gibt es aber Aus­nah­men (§ 346 Abs. 3 S. 1 BGB) - dann wird statt­des­sen nach § 346 Abs. 3 S. 2 BGB nur ein An­spruch auf Be­rei­che­rungs­aus­gleich (§ 818 BGB) ge­währt.
  • Dar­über hin­aus sind nach § 346 Abs. 1 BGB die tat­säch­lich ge­zo­ge­nen Nut­zungen zu­rück­zu­ge­wäh­ren. Wei­ter­ge­hend müs­sen nach § 347 Abs. 1 BGB aber auch schuld­haft nicht ge­zo­gene Nut­zungen her­aus­ge­ge­ben wer­den. Auch hier gilt die hilfs­weise Wer­ter­satz­pflicht nach § 346 Abs. 2 BGB und der Aus­schluss nach § 346 Abs. 3 S. 1 BGB.
  • Al­ler­dings kön­nen ge­tä­tigte Auf­wen­dungen, die im Ver­trauen auf den Fort­be­stand des Schuld­ver­hält­nisses ge­tä­tigt wur­den, durch die nicht ge­plante Rück­ab­wick­lung für den Schuld­ner sinn­los wer­den. Da­her be­stimmt § 347 Abs. 2 S. 1 BGB, dass not­wen­dige Ver­wen­dun­gen (also Auf­wen­dungen auf eine Sa­che) zu er­set­zen sind. Auch an­dere Auf­wen­dungen kön­nen nach § 347 Abs. 2 S. 2 BGB er­setzt wer­den, so­weit der an­dere da­durch be­rei­chert wür­de.

Bei Ver­let­zung die­ser Leis­tungspflich­ten gel­ten nach § 346 Abs. 4 BGB die §§ 280 ff. BGB, so dass ins­be­son­dere Scha­denser­satz statt der Leis­tung nach § 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB iVm § 281 BGB bzw. iVm § 283 BGB ver­langt wer­den kann.

Un­be­rührt blei­ben vor dem Rück­tritt ent­stan­dene Scha­denser­satzan­sprü­che statt der Leis­tung (§ 325 BGB) we­gen der ur­sprüng­lich ge­schul­de­ten Leis­tungen so­wie die wech­sel­sei­ti­gen Rück­sicht­nah­me­pflich­ten (§ 241 Abs. 2 BGB) - selbst wenn man an­neh­men wür­de, dass die bis­he­ri­gen Rück­sicht­nah­me­pflich­ten durch den Rück­tritt er­lö­schen wür­den, ent­stün­den im Rah­men der Rück­ge­währ­pflicht neue, gleich­ge­la­gerte Pflich­ten.

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