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2. Wo­durch wird ein ge­setz­li­ches Rück­trittsrecht aus­ge­schlos­sen?

Wel­che Aus­schlus­stat­be­stände re­gelt § 323 Abs. 5, 6 BGB?

In § 323 Abs. 5, 6 BGB fin­den sich ins­ge­samt vier ver­schie­dene Aus­schlus­stat­be­stände für den Rück­tritt we­gen Schlecht- oder Nicht­leis­tung (die über § 323 Abs. 6 BGB auch auf den Rück­tritt bei Un­mög­lich­keit An­wen­dung fin­den):

  1. Nach § 323 Abs. 6, 1. Var. BGB ist der Rück­tritt aus­ge­schlos­sen, wenn der Rück­trittsbe­rech­tigte selbst für die Nicht- oder Schlecht­leis­tung al­lein oder zu­min­dest weit über­wie­gend ver­ant­wort­lich ist. Da­mit wird ein Gleich­lauf zu § 254 Abs. 1 BGB (für Scha­denser­satz) und zu § 326 Abs. 2 BGB (für die Ge­gen­leis­tungs­pflicht) er­reicht.
  2. Nach § 323 Abs. 6, 2. Var. BGB ist der Rück­tritt aus­ge­schlos­sen, wenn sich der Rück­trittsbe­rech­tigte im An­nah­me­ver­zug (§ 293 BGB) be­fand und der Schuld­ner die Nicht- oder Schlecht­leis­tung nicht zu ver­tre­ten hat (wo­bei die Er­leich­te­rung des § 300 Abs. 1 BGB zu be­ach­ten ist). Da­mit wird der Rück­tritt aus­nahms­weise ver­schul­dens­ab­hän­gig.
  3. Nach § 323 Abs. 5 S. 1 BGB (der § 281 Abs. 1 S. 2 BGB für Scha­denser­satz statt der gan­zen Leis­tung ent­spricht) ist der Rück­tritt vom gan­zen Ver­trag we­gen Er­brin­gung ei­ner blo­ßen Teil­leis­tung nur mög­lich, so­weit der Rück­trittsbe­rech­tigte an der er­hal­te­nen Teil­leis­tung kein In­ter­esse hat. Die Dar­le­gungs- und Be­weis­last hier­für trifft den Rück­trittsbe­rech­tig­ten (d.h. Gläu­bi­ger, der die Teil­leis­tung an­ge­nom­men hat).

Wenn K bei V ex­akt 100 Wein­fla­schen ge­kauft hat (§ 433 Abs. 1 S. 1 BGB), je­doch V ihm letzt­lich nur 80 Wein­fla­schen über­gibt (§ 854 Abs. 1 BGB) und über­eig­net (§ 929 S. 1 BGB), darf K die­ses An­ge­bot ab­leh­nen (§ 266 BGB).

Wenn er es an­nimmt, kann er trotz­dem Über­gabe und Über­eig­nung der noch aus­ste­hen­den 20 Fla­schen ver­lan­gen. Wenn K dem V hierzu ver­geb­lich eine Frist setzt, kann K nur vom ge­sam­ten Ver­trag zu­rück­tre­ten, wenn er (im Streit­fall vor Ge­richt) dar­legt und be­weist, dass er an den be­reits er­hal­te­nen 80 Fla­schen sub­jek­tiv kein In­ter­esse hat - also un­be­dingt die ge­sam­ten 100 Fla­schen be­nö­tigt. Zwei­fel an die­sem In­ter­es­sens­fort­fall ge­hen zu Las­ten des Zu­rück­tre­ten­den - er muss also im Zwei­fel die er­hal­te­nen 80 Fla­schen be­hal­ten und be­zah­len und darf nur die Be­zah­lung der nicht ge­lie­fer­ten 20 Fla­schen ver­wei­gern.

  1. Nach § 323 Abs. 5 S. 2 BGB (der § 281 Abs. 1 S. 3 BGB für Scha­denser­satz statt der gan­zen Leis­tung ent­spricht) ist der Rück­tritt we­gen Schlecht­leis­tung aus­ge­schlos­sen, wenn die Pflicht­ver­let­zung un­er­heb­lich ist. Die Dar­le­gungs- und Be­weis­last hier­für trifft den Rück­trittsgeg­ner (d.h. den Schuld­ner, der schlecht er­füllt hat).

Wenn K bei V eine Fla­sche Wein kauft (§ 433 Abs. 1 S. 1 BGB) und V diese zwar über­gibt (§ 854 Abs. 1 BGB) und über­eig­net (§ 929 S. 1 BGB) aber sie nicht die ver­spro­che­ne, son­dern eine schlech­tere Qua­li­tät als ge­schul­det auf­weist (§ 433 Abs. 1 S. 2 BGB iVm § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB), kann K grund­sätz­lich die An­nahme ver­wei­gern.

Hat er die Fla­sche an­ge­nom­men, kann er nach § 437 Nr. 1 BGB iVm § 439 Abs. 1 BGB Nach­er­fül­lung, d.h. Lie­fe­rung ei­ner Fla­sche in der ge­schul­de­ten Qua­li­tät ver­lan­gen. Ge­lingt dies V nicht in­ner­halb ei­ner an­ge­mes­se­nen Frist, kann K grund­sätz­lich vom Kauf­ver­trag zu­rück­tre­ten (§ 437 Nr. 2 BGB iVm § 323 Abs. 1 BGB). Al­ler­dings kann der Rück­trittsgeg­ner hier also V (im Streit­fall vor Ge­richt) dar­le­gen und be­wei­sen, dass die Qua­li­täts­ab­wei­chung aus­nahms­weise ob­jek­tiv un­er­heb­lich war - die Ab­wei­chung also für den kon­kre­ten Ver­tragszweck nur völ­lig un­ter­ge­ord­nete Be­deu­tung hat (und da­her eine bloße Min­de­rung nach § 437 Nr. 2 BGB iVm § 441 BGB hin­rei­chend ist). Zwei­fel an der Er­heb­lich­keit ge­hen also zu Las­ten des Rück­trittsgeg­ners V - die Er­heb­lich­keit wird zu­guns­ten des Käu­fers ver­mu­tet.

Ein Pro­blem in die­sem Zu­sam­men­hang bil­det § 434 Abs. 3 BGB: Da­nach ist eine Zu­we­ni­g­leis­tung als Sach­man­gel an­zu­se­hen, also als nicht ver­trags­ge­mäße Leis­tung (§ 433 Abs. 1 S. 2 BGB). Vor die­sem Hin­ter­grund ist un­klar, ob § 323 Abs. 5 S. 1 BGB oder § 323 Abs. 5 S. 2 BGB an­zu­wen­den ist. Mehr dazu spä­ter im Ka­pi­tel zum Kauf­recht.

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