Universität Passau Universität Passau Lernplattform JuraLehreinheiten
Seite von · 3 Min. · noch 98 Min. im Kapitel
Willkommen! Sie lesen als Gast. Melden Sie sich an, damit wir Ihren Lesestand speichern und Sie Lesezeichen setzen, Seiten bewerten und Anmerkungen schreiben können.

IV. Wel­che Fol­gen hat ein Rück­tritt?

2. Wel­che Be­deu­tung hat die Wer­ter­satz­pflicht (§ 346 Abs. 2 BGB)?

In § 346 Abs. 2 S. 1 BGB ord­net das Ge­setz eine ver­schul­den­su­n­ab­hän­gige Wer­ter­satz­pflicht an, ne­ben die ver­schul­dens­ab­hän­gige Scha­denser­satzan­sprü­che nach § 346 Abs. 4 BGB iVm § 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB iVm § 281 BGB bzw. § 283 BGB tre­ten kön­nen. Da­bei er­laubt das Ge­setz eine Auf­tei­lung der Leis­tungen: Nur so­weit die Rück­ge­währ in na­tura nicht mög­lich ist, muss Wer­ter­satz ge­leis­tet wer­den, so dass teil­weise Rück­ge­währ und teil­weise Wer­ter­satz zu leis­ten sein kann.

  • § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB ord­net einen Wer­ter­satz­an­spruch an, wenn die Rück­ge­währ nach der Na­tur des Er­lang­ten aus­ge­schlos­sen ist. Da­mit be­zieht sich das Ge­setz vor al­lem auf Dienst­leis­tun­gen (§ 611 BGB), auf die Ge­brauchs­über­las­sung ei­ner Sa­che (§ 535 BGB) oder auf un­kör­per­li­che Werke wie eine Ta­xi­fahrt oder ein münd­li­ches Gut­ach­ten (§ 631 BGB).

Ähn­lich ist die Re­ge­lung zur Wer­ter­satz­pflicht bei un­ge­recht­fer­tig­ter Be­rei­che­rung (§ 818 Abs. 2, 1. Var BGB), die sich der Ge­setz­ge­ber zum Vor­bild ge­nom­men hat. Wenn Sie also eine der bei­den Re­ge­lun­gen ver­ste­hen, kön­nen Sie auch die an­dere nach­voll­zie­hen.

  • § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB be­stimmt, dass Wer­ter­satz zu leis­ten ist, wenn die Sa­che ver­braucht, ver­äu­ßert, be­las­tet, ver­ar­bei­tet oder um­ge­stal­tet wur­de. Da die emp­fan­gene Leis­tung im ur­sprüng­li­chen Zu­stand zu­rück­zu­ge­wäh­ren wä­re, ist in­so­weit tat­säch­li­che Un­mög­lich­keit (§ 275 Abs. 1 BGB) ein­ge­tre­ten. Frei­lich steht es dem Rück­trittsschuld­ner frei, die Be­las­tung zu be­sei­ti­gen (d.h. etwa ein Pfand­recht ab­zu­lö­sen), den ver­äu­ßer­ten Ge­gen­stand wie­der­zu­be­schaf­fen oder die Fol­gen ei­ner Ver­ar­bei­tung voll­stän­dig rück­gän­gig zu ma­chen. Dann muss er die Leis­tung in na­tura zu­rück­ge­wäh­ren, seine Wer­ter­satz­pflicht ent­fällt.
  • Schließ­lich um­fasst § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB die wei­te­ren Fälle der Un­mög­lich­keit der Her­aus­gabe, die nicht in Ver­brauch, Ver­äu­ße­rung, Be­las­tung, Ver­ar­bei­tung oder Um­ge­stal­tung im Sinne von § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB lie­gen. Sie müs­sen da­bei al­ler­dings sau­ber zwi­schen ei­ner Ver­schlech­te­rung und ei­nem Un­ter­gang dif­fe­ren­zie­ren: Nur für die 1. Va­ri­ante (die Ver­schlech­te­rung - also nicht den Un­ter­gang!) schließt näm­lich der zweite Halb­satz von Nr. 3 eine Wer­ter­satz­pflicht aus, wenn diese Ver­schlech­te­rung auf der be­stim­mungs­ge­mä­ßen In­ge­brauch­nahme be­ruh­te. Da­bei geht es etwa um die Wert­min­de­rung ei­nes PKW al­lein durch die Erst­zu­las­sung.
  • § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BGB sind deut­lich kon­kre­ter ge­fasst als § 818 Abs. 2, 2. Var. BGB für die un­ge­recht­fer­tigte Be­rei­che­rung. Den­noch ist der zu­grun­de­lie­gende Ge­danke iden­tisch - da­her soll nach un­strei­ti­ger Auf­fas­sung die Wer­ter­satz­pflicht nach § 346 Abs. 2 S. 1 BGB in al­len Fäl­len ein­grei­fen, in de­nen eine Rück­ge­währ un­mög­lich i.S.v. § 275 Abs. 1 BGB ist.

Die Be­grün­dung da­für ist um­strit­ten: Teil­weise wird nur § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB ana­log her­an­ge­zo­gen, zum Teil wird wei­ter­ge­hend eine Ge­samtana­lo­gie zu § 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BGB ge­bil­det und mit­un­ter wird die Ge­samtana­lo­gie so­gar auf § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 BGB ge­stützt. Wie­der an­dere mei­nen, man könne dies durch eine weite Aus­le­gung der Be­griffe in § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, Nr. 3 BGB lö­sen.

Al­ler­dings ist die­ser Streit um die Her­lei­tung nie ent­schei­dungs­er­heb­lich (alle An­sich­ten füh­ren im­mer zum sel­ben Er­geb­nis). Sie soll­ten ihn da­her nicht in der Klau­sur dar­stel­len. Sie kön­nen zur Be­grün­dung der Wer­ter­satz­pflicht jede der drei Ana­lo­gien wäh­len und müs­sen dies nicht nä­her ab­gren­zen oder be­grün­den.

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).

Fragen oder Anregungen zu dieser Seite? Nach der Anmeldung können Sie Anmerkungen schreiben und die Seite bewerten.


Grundkurs Privatrecht (Stand 2026) lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International.