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A. Was ist eine Kün­di­gung?

Wel­che Vor­aus­set­zun­gen hat § 314 BGB?

Eine Kün­di­gung nach § 314 BGB hat vier Vor­aus­set­zun­gen. Sie soll­ten die Norm nur prü­fen, wenn Sie keine Son­der­re­ge­lun­gen fin­den - sol­che gibt es etwa im Ge­sell­schafts­recht (§ 723 Abs. 1 S. 2 BGB), im Miet­recht (§ 543 BGB), Werk­ver­trags­recht (§ 648a BGB) oder im Dienst­ver­trags­recht (§ 626 BGB). Da­mit blei­ben etwa Ra­ten­lie­fe­rungs­ver­träge und Mo­bil­funk­ver­trä­ge.

Bä­cker B hat mit Groß­händ­ler H einen Ver­trag ge­schlos­sen, nach wel­chem er mo­nat­lich ver­pflich­tet ist, eine be­stimmte Menge Mehl ab­zu­neh­men. H lie­fert mehr­fach Mehl, das nicht mehr zur Wei­ter­ver­ar­bei­tung ge­eig­net ist. Da es sich hier um ein Dau­er­schuld­ver­hält­nis han­delt, tritt an die Stelle des Rück­trittsrechts nach § 323 BGB ein Kün­di­gungsrecht nach § 314 BGB.
  1. Es muss ein wich­ti­ger Grund vor­lie­gen, auf­grund des­sen nach Ab­wä­gung der In­ter­es­sen bei­der Par­teien die Fort­set­zung des Ver­tragsver­hält­nis­ses un­zu­mut­bar ge­wor­den ist (§ 314 Abs. 1 S. 2 BGB). Dazu ist kein Ver­schul­den des Ver­tragspart­ners und manch­mal noch nicht ein­mal ein kon­kre­tes Ver­hal­ten er­for­der­lich (im Re­gel­fall wird aber ein schuld­haf­tes Ver­hal­ten aus­schlag­ge­bend sein); ebenso hin­rei­chend ist auch eine Ver­än­de­rung von äu­ße­ren Um­stän­den, die nicht aus­schließ­lich aus der Ri­si­ko­sphäre des Kün­di­gen­den (also aus der­je­ni­gen des Ge­kün­dig­ten oder so­gar ganz au­ßer­halb der Sphäre al­ler Be­tei­lig­ten) stam­men.
  2. Grund­sätz­lich ist wie bei § 281 BGB und § 323 BGB vor­ran­gig die Mög­lich­keit zur Hei­lung des Ver­hält­nis­ses zu ge­ben (§ 314 Abs. 2 BGB). Hierzu ist je nach kon­kre­tem An­lass eine Frist zur Ab­hilfe zu set­zen oder eine Un­ter­las­sungs­pflicht durch Ab­mah­nung her­vor­zu­he­ben. Ohne eine sol­che letzte Chance soll die Be­en­di­gung nicht ein­tre­ten.
  3. Er­for­der­lich ist so­dann eine Kün­di­gungser­klä­rung, d.h. eine ein­sei­tige emp­fangs­be­dürf­tige Wil­lens­er­klä­rung (§ 314 Abs. 3 BGB)
  4. Schließ­lich muss die Kün­di­gung in ei­nem zeit­li­chen Zu­sam­men­hang mit der Kennt­nis vom Kün­di­gungsgrund er­fol­gen (§ 314 Abs. 3 BGB) - der wich­tige Grund "ver­fällt" also nach ei­ni­ger Zeit, so­weit ihn nie­mand gel­tend macht. Nicht ge­meint ist die Frist zwi­schen der Kün­di­gungser­klä­rung und der Ver­tragsbe­en­di­gung (wie bei der or­dent­li­chen Kün­di­gung), son­dern der Zeit­raum zwi­schen der Kennt­ni­ser­lan­gung und der Kün­di­gungser­klä­rung. Die Länge die­ser Frist hängt da­bei vom Ein­zel­fall (Schwere der Ver­let­zung, ggf. Un­si­cher­hei­ten bzgl. der Kennt­nis, etc.) ab; im Dienst­ver­trags­recht sind dies pau­schal zwei Wo­chen (§ 626 Abs. 2 BGB), was als Ori­en­tie­rung die­nen kann.
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