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7. Ka­pi­tel: Ver­tragsbe­en­dende Ge­stal­tungs­rechte

A. Was ist eine Kün­di­gung?

Bei Dau­er­schuld­ver­hält­nissen (etwa ei­nem Ar­beits- oder Miet­ver­trag) wäre ein Rück­tritt (§ 346 BGB) mit kaum über­schau­ba­ren Fol­gen ver­bun­den: Alle be­reits er­brach­ten Leis­tungen müss­ten im Wege des Wer­ter­sat­zes (§ 346 Abs. 2 BGB) rück­ab­ge­wi­ckelt wer­den, so­fern diese - wie im Re­gel­fall - nicht zu­rück­ge­währt wer­den kön­nen. Dies wäre mit den In­ter­es­sen der Par­teien kaum zu ver­ein­ba­ren. Dement­spre­chend sieht das Ge­setz für diese Schuld­ver­hält­nisse die Mög­lich­keit ei­ner Be­en­di­gung durch Kün­di­gung vor. Diese ist im Re­gel­fall vor­ran­gig ge­gen­über ei­nem Rück­tritt.

Da­bei un­ter­schei­det man die or­dent­li­che von der au­ßer­or­dent­li­chen Kün­di­gung:

  • Eine au­ßer­or­dent­li­che Kün­di­gung ist in je­dem Fall mög­lich. Sie be­darf kei­ner Frist, je­doch im Re­gel­fall ei­nes wich­ti­gen Grun­des. Re­ge­lun­gen hierzu fin­den sich etwa im Ge­sell­schafts­recht (§ 723 Abs. 1 S. 2 BGB), im Dienst­ver­trags­recht (§ 626 BGB) oder im Miet­recht (§ 543 BGB). Er­gän­zend schafft § 314 BGB als Auf­fangrege­lung eine all­ge­meine Mög­lich­keit zur Be­en­di­gung von Dau­er­schuld­ver­hält­nissen aus wich­ti­gem Grund.
  • Dem­ge­gen­über ist eine or­dent­li­che Kün­di­gung in der Re­gel nur bei un­be­fris­te­ten Dau­er­schuld­ver­hält­nissen mög­lich, d.h. sol­chen mit of­fe­nem En­de, vgl. § 542 BGB, § 620 BGB, § 723 Abs. 1 S. 1 BGB. Im Re­gel­fall ist eine Frist ein­zu­hal­ten (etwa § 621 BGB, § 622 BGB, § 573c BGB), wäh­rend ein Grund nur bei be­son­de­rer so­zia­ler Schutz­be­dürf­tig­keit er­for­der­lich ist (etwa bei or­dent­li­cher Kün­di­gung durch den Ver­mie­ter, § 573 BGB, oder durch den Ar­beit­ge­ber bei An­wend­bar­keit des Kün­di­gungsschutz­ge­set­zes).

Bei ei­ner Kün­di­gung er­lö­schen die Leis­tungspflich­ten mit Wir­kung für die Zu­kunft (= "ex nunc"); be­reits er­brachte Leis­tungen blei­ben un­be­rührt.

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