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7. Ka­pi­tel: Ver­tragsbe­en­dende Ge­stal­tungs­rechte

Hallo ,

Die­ses Ka­pi­tel be­han­delt Ge­stal­tungs­rechte, durch wel­che die Leis­tungspflich­ten im Sinne von § 241 Abs. 1 BGB in rechts­ge­schäft­li­chen Schuld­ver­hält­nissen er­lö­schen. Er­ör­tert wer­den da­bei drei ver­schie­dene Ge­stal­tun­gen: Zu­nächst geht es um die Kün­di­gung, wel­che be­reits er­brachte Leis­tungen un­be­rührt lässt und nur für die Zu­kunft wirkt. Dann wird der Rück­tritt er­ör­tert, der nach § 346 Abs. 1 BGB ein be­son­de­res Rück­ge­währ­schuld­ver­hält­nis zur Folge hat. Schließ­lich be­han­deln wir hier den Wi­der­ruf von Ver­trä­gen nach ver­brau­cher­schüt­zen­den Vor­schrif­ten (§ 355 Abs. 1 BGB), wo zu­guns­ten des als schutz­wür­dig er­ach­te­ten Ver­brau­chers Wer­ter­satz­an­sprü­che weit­ge­hend aus­ge­schlos­sen wer­den. An­dere Ge­stal­tungs­rechte (na­ment­lich die An­fech­tung, § 142 Abs. 1 BGB, und die Auf­rech­nung, § 389 BGB) ha­ben Sie in an­de­ren Ka­pi­teln be­reits ken­nen­ge­lernt.

Nach Lek­türe die­ses Ka­pi­tels soll­ten Sie fol­gende Fra­gen be­ant­wor­ten kön­nen:

  • Was ist ein "Ge­stal­tungs­recht" und wo­durch un­ter­schei­det es sich von ei­nem An­spruch und ei­nem ab­so­lu­ten Recht?

  • Wie wer­den Ge­stal­tungs­rechte aus­ge­übt? Wel­che An­for­de­run­gen be­ste­hen im Hin­blick auf die ent­spre­chen­den Er­klä­run­gen, insb. im Hin­blick auf Be­din­gungen?
  • Was ist der Un­ter­schied zwi­schen ei­ner or­dent­li­chen Kün­di­gung und ei­ner au­ßer­or­dent­li­chen Kün­di­gung? In wel­chen Ver­tragsty­pen fin­den Sie be­son­dere Re­ge­lun­gen zur Kün­di­gung?
  • In wel­chen Fäl­len kann man vom Ver­trag zu­rück­tre­ten? Wel­che Fol­gen hat die Rück­trittser­klä­rung? Was sind Nut­zungen und un­ter wel­chen Um­stän­den sind sie zu er­set­zen? Was sind Ver­wen­dun­gen und was sind Auf­wen­dungen? Wann ist Wer­ter­satz zu leis­ten - und wie be­rech­net man die­sen?
  • Wann kann ein Ver­brau­cher einen Ver­trag wi­der­ru­fen? Wel­che Fol­gen hat die Aus­übung des Wi­der­rufsrechts? Ist dies bes­ser oder schlech­ter für den Ver­brau­cher als ein Rück­tritt?

Die­ses Ka­pi­tel hat 66 Sei­ten, für die ins­ge­samt ca. zwei drei­vier­tel Stun­den er­for­der­lich sind. Sie ha­ben mit die­sem Ka­pi­tel noch nicht be­gon­nen.Sprin­gen Sie di­rekt zur Seite Was ist ein "Wi­der­ruf" (§ 355 BGB)? Das kön­nen Sie heute noch schaf­fen!

Wenn Sie alle Sei­ten ge­le­sen ha­ben, kön­nen Sie die­ses Ka­pi­tel als PDF-Da­tei her­un­ter­la­den und aus­dru­cken.

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