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7. Ka­pi­tel: Ver­tragsbe­en­dende Ge­stal­tungs­rechte

B. Was ist ein "Rück­tritt" (§ 346 BGB)?

Ein Rück­tritt ist eine emp­fangs­be­dürf­tige Wil­lens­er­klä­rung, durch wel­che sich ein Ver­trag in ein Rück­ge­währ­schuld­ver­hält­nis um­wan­delt. An­ders als die An­fech­tung (§ 142 BGB) wird der Ver­trag also nicht un­wirk­sam; im Ge­gen­satz zu ei­ner Kün­di­gung sind die be­reits er­brach­ten Leis­tungen je­doch rück­ab­zu­wi­ckeln.

1. Ge­gen­sei­ti­ger Ver­trag

2. Rück­trittsgrund

a) ver­trag­li­cher Rück­trittsvor­be­halt

b) ge­setz­li­cher Rück­trittsgrund

aa) Nicht­leis­tung trotz Mög­lich­keit (§ 323 Abs. 1 BGB)

bb) Re­pa­ra­ble Schlecht­leis­tung (§ 323 Abs. 1 BGB)

cc) Un­mög­li­che Leis­tung (§ 326 Abs. 5 BGB iVm § 323 Abs. 1 BGB)

dd) Ver­let­zung von Rück­sicht­nah­me­pflich­ten (§ 324 BGB)

ee) Ir­re­pa­ra­ble Stö­rung der Ge­schäfts­grund­lage (§ 313 Abs. 3 BGB)

3. Rück­trittser­klä­rung (§ 349 BGB)

4. Kein Aus­schluss des Rück­tritts (insb. § 218 BGB, § 323 Abs. 5 BGB, § 323 Abs. 6 BGB)

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