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IV. Was ist eine Er­set­zungs­be­fug­nis?

1. Was gilt für die Un­mög­lich­keit der Leis­tung bei Er­set­zungs­be­fug­nis?

Wenn die ur­sprüng­lich ver­ein­barte Leis­tung un­mög­lich (§ 275 Abs. 1 BGB) wird, gilt fol­gen­des:

Bei ei­ner Er­set­zungs­be­fug­nis des Schuld­ners muss und darf der Schuld­ner über­haupt nicht mehr leis­ten, also auch nicht die (noch mög­li­che) Er­satz­leis­tung. Dies ist der we­sent­li­che Un­ter­schied zur Wahl­schuld, wo nach § 265 S. 1 BGB die noch mög­li­che Er­satz­leis­tung au­to­ma­tisch an die Stelle der Leis­tung tritt.

Bei ei­ner Er­set­zungs­be­fug­nis des Gläu­bi­gers kommt es dar­auf an, ob die­ser sich be­reits vor Ein­tritt der Leis­tungsbe­frei­ung des Schuld­ners (§ 275 Abs. 1 BGB) für den Er­satz­ge­gen­stand ent­schie­den hat. Der Gläu­bi­ger darf in die­sem Fall (an­ders als nach § 265 S. 1 BGB) auch nicht mehr die Er­satz­leis­tung ver­lan­gen, son­dern er­hält al­len­falls Scha­denser­satz statt der Leis­tung (§ 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB iVm § 283 BGB) . Al­ler­dings fin­det der Rechts­ge­danke § 265 S. 2 BGB ana­loge An­wen­dung, wenn der Schuld­ner die Un­mög­lich­keit zu ver­tre­ten hat: Dann kann der Gläu­bi­ger wahl­weise ent­we­der Scha­denser­satz statt der Leis­tung (§ 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB iVm § 283 BGB) oder die ver­ein­barte Er­satz­leis­tung ver­lan­gen.

Wenn die Er­satz­leis­tung un­mög­lich wird (§ 275 Abs. 1 BGB), hat dies für den Gläu­bi­ger bei der Er­set­zungs­be­fug­nis des Schuld­ners kei­ner­lei Aus­wir­kun­gen: Die Leis­tungspflicht des Schuld­ners bleibt be­ste­hen - diese ist ja wei­ter­hin er­füll­bar. Der Schuld­ner muss also diese Pflicht er­fül­len; er kann nur keine Er­satz­leis­tung an ih­rer Stelle mehr an­bie­ten.

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