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C. In­wie­weit muss die Leis­tung in­halt­lich be­stimmt sein?

IV. Was ist eine Er­set­zungs­be­fug­nis?

Die prak­tisch be­deut­same Er­set­zungs­be­fug­nis ist im Ge­setz nicht ge­re­gelt. An­ders als bei der Wahl­schuld (§ 265 BGB) ist die Leis­tungspflicht zu Be­ginn des Schuld­ver­hält­nisses al­lein auf einen be­stimm­ten Ge­gen­stand ge­rich­tet. Das hat dann Aus­wir­kun­gen, wenn diese un­mög­lich wird.

Eine Er­set­zungs­be­fug­nis des Schuld­ners er­laubt ihm, den Er­satz­ge­gen­stand "an Er­fül­lung statt" an­zu­bie­ten (§ 364 Abs. 1 BGB). Der Gläu­bi­ger ist dann ver­pflich­tet, ihn an­zu­neh­men. Eine Er­set­zungs­be­fug­nis des Gläu­bi­gers be­rech­tigt ihn, bis zu dem Zeit­punkt des An­ge­bots der ge­schul­de­ten Leis­tung an de­ren Stelle et­was an­de­res zu ver­lan­gen.

Wenn der Schuld­ner die Leis­tung wie ge­schul­det an­bie­tet, be­vor der Gläu­bi­ger seine Er­set­zungs­be­fug­nis wahr­ge­nom­men hat, ge­rät die­ser in An­nah­me­ver­zug, wenn er die Ab­nahme ver­wei­gert (§ 293 BGB). Dies ist ein we­sent­li­cher Un­ter­schied zur Wahl­schuld, (siehe dort § 264 Abs. 2 BGB). Hier ge­nügt das An­ge­bot (§ 294 BGB) ei­ner be­lie­bi­gen der ge­schul­de­ten Leis­tungen nicht.

Eine Er­set­zungs­be­fug­nis kann sich aus Ge­setz oder aus Ver­ein­ba­rung er­ge­ben.

  • Eine ge­setz­li­che Er­set­zungs­be­fug­nis des Gläu­bi­gers be­steht bei ei­nem Scha­denser­satzan­spruch we­gen Be­schä­di­gung ei­ner Sa­che oder Ver­let­zung ei­ner Per­son. Nach § 249 Abs. 1 BGB ist näm­lich grund­sätz­lich der Zu­stand ohne das schä­di­gende Er­eig­nis her­zu­stel­len (Na­tu­ral­re­sti­tu­tion). Der Gläu­bi­ger kann je­doch nach sei­ner Wahl auch Zah­lung der Her­stel­lungs­kos­ten ver­lan­gen, § 249 Abs. 2 S. 1 BGB.
  • Eine ge­setz­li­che Er­set­zungs­be­fug­nis des Schuld­ners fin­det sich in § 251 Abs. 2 S. 1 BGB: Ist die Na­tu­ral­re­sti­tu­tion mit un­ver­hält­nis­mä­ßi­gem Auf­wand ver­bun­den, darf der Schuld­ner statt­des­sen eine an­ge­mes­sene Gel­dent­schä­di­gung leis­ten.
  • Ein prak­tisch be­son­ders be­deut­sa­mer Fall der ver­trag­li­chen Er­set­zungs­be­fug­nis des Schuld­ners ist die In­zah­lung­nahme ei­nes al­ten Fahr­zeugs beim PKW-Kauf (in An­rech­nung auf den Kauf­preis). Da­bei ent­steht nach hM ein nor­ma­ler Kauf­ver­trag mit voll­wer­ti­ger Kauf­preis­zah­lung, je­doch hat der Käu­fer das Recht, einen Teil­be­trag durch Über­eig­nung sei­nes al­ten Fahr­zeugs zu er­set­zen. Tut er dies, er­lischt nach § 364 Abs. 1 BGB seine Zah­lungs­pflicht. Er kann aber auch beim Nor­mal­fall blei­ben und den ge­sam­ten Be­trag zah­len - dies muss er so­gar, wenn der alte PKW vor Über­gabe zer­stört wird (§ 275 Abs. 1, 2. Alt. BGB).

Im Ge­gen­satz zur Wahl­schuld (§ 262 BGB) wird von An­fang an nur eine Leis­tung ge­schul­det. Eine Par­tei darf je­doch diese Leis­tung durch eine an­dere er­set­zen: Der Schuld­ner darf et­was an­de­res an­bie­ten oder der Gläu­bi­ger et­was an­de­res ver­lan­gen.

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