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I. Was ist ein Leis­tungsbe­stim­mungs­recht (§§ 315 ff. BGB)?

3. Was gilt bei "un­bil­li­ger" Leis­tungsbe­stim­mung?

Nach § 315 Abs. 1 BGB soll eine Leis­tungsbe­stim­mung durch eine Ver­tragspar­tei im Zwei­fel nach bil­li­gem Er­mes­sen er­fol­gen. Das­selbe sieht § 317 Abs. 1 BGB für das Leis­tungbe­stim­mungs­recht ei­nes Dritten vor. Auch ohne die Ver­mu­tungs­re­gel käme man frei­lich im Re­gel­fall zu die­sem Er­geb­nis, denn die Leis­tungsbe­stim­mung soll ob­jek­ti­ven Ge­rech­tig­keits­maß­stä­ben ge­nü­gen.

V und K schlie­ßen einen Kauf­ver­trag über einen Old­ti­mer. Über den tat­säch­li­chen Wert des Au­tos sind sie ver­schie­de­ner Mei­nung. Da­her soll der Sach­ver­stän­dige S den Preis fest­le­gen. Selbst wenn sie kei­nen Maß­stab be­stim­men, soll S im Zwei­fel nicht wür­feln, son­dern den Preis nach sei­nem bil­li­gen Er­mes­sen fest­le­gen (§ 317 Abs. 1 BGB).

Die Leis­tungsbe­stim­mung ist in­so­weit nach­träg­lich kon­trol­lier­bar:

  • Kommt ein Ge­richt zu dem Er­geb­nis, dass die Be­stim­mung durch eine Ver­tragspar­tei un­bil­lig war, nimmt es selbst die Be­stim­mung vor (§ 315 Abs. 3 S. 2 BGB).
  • Ein et­was we­ni­ger stren­ger Prü­fungs­maß­stab gilt nach § 319 Abs. 1 BGB für eine Leis­tungsbe­stim­mung durch einen Dritten: Eine sol­che Ent­schei­dung darf das Ge­richt nur durch eine ei­gene er­set­zen, wenn sie "of­fen­bar" un­bil­lig ist. Dies ist der Fall, wenn sie in so gro­ber Weise ge­gen Treu und Glau­ben (§ 242 BGB) ver­stößt, dass sich dies je­der­mann bei un­be­fan­ge­ner sach­kun­di­ger Prü­fung auf­drän­gen musste (etwa bei Über­schrei­tung des rea­len Wer­tes um mehr als 100% ).
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