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I. Was ist ein Leis­tungsbe­stim­mungs­recht (§§ 315 ff. BGB)?

2. Wie wird ein Leis­tungsbe­stim­mungs­recht aus­ge­übt?

Ein Leis­tungsbe­stim­mungs­recht wird durch eine emp­fangs­be­dürf­tige Wil­lens­er­klä­rung des Be­rech­tig­ten ge­gen­über dem an­de­ren Teil aus­ge­übt (§ 315 Abs. 2 BGB). Es gel­ten die Re­geln des All­ge­mei­nen Teils, ins­be­son­dere hin­sicht­lich Zu­gangs (§ 130 BGB), Ge­schäfts­fä­hig­keit (§§ 104 ff. BGB), Sit­ten­wid­rig­keit (§ 138 BGB), ge­setz­li­cher Ver­bote (§ 134 BGB), Stell­ver­tre­tung (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB) und An­fech­tung (§ 142 BGB, §§ 119 ff. BGB). Die Leis­tungsbe­stim­mung selbst be­darf kei­ner Form, selbst wenn der zu­grun­de­lie­gende Ver­trag form­be­dürf­tig war. Als Ge­stal­tungs­recht ist die Ent­schei­dung (wie bei § 263 BGB) un­wi­der­ruf­lich - eine spä­tere Ab­wei­chung ist da­her nur durch ein­ver­nehm­li­che Ver­tragsän­de­rung (§ 311 Abs. 1 BGB) oder durch An­fech­tung mög­lich.

Bei ei­ner Leis­tungsbe­stim­mung durch Dritte steht die An­fech­tungsbe­rech­ti­gung nach § 318 Abs. 2 S. 1 BGB nicht dem (ggf. ei­nem Irr­tum im Sinne von § 119 BGB un­ter­lie­gen­den) Dritten, son­dern den von der Ent­schei­dung be­trof­fe­nen Ver­tragspar­teien zu. Sie muss ge­gen­über dem je­weils an­de­ren Ver­tragsschlie­ßen­den (§ 318 Abs. 2 S. 1 BGB) er­fol­gen. In­so­weit ist die Si­tua­tion § 166 Abs. 1 BGB ver­gleich­bar: Die Wil­lens­er­klä­rung des Dritten hat für den Dritten selbst we­der po­si­tive noch ne­ga­tive Aus­wir­kun­gen, son­dern wirkt nur für und ge­gen die Ver­tragspar­tei­en.

Für den Fall ei­ner Leis­tungsbe­stim­mung durch Dritte fin­det sich in § 318 Abs. 2 S. 2 BGB eine Ab­wei­chung zur An­fech­tungsfrist für arg­lis­tige Täu­schung und Dro­hung (§ 124 BGB): Die Ent­schei­dung ei­nes ma­ni­pu­lier­ten Dritten muss stets (also nicht nur bei An­fech­tung we­gen ei­nes Irr­tums nach § 119 BGB oder falscher Über­mitt­lung nach § 120 BGB) un­ver­züg­lich an­ge­foch­ten wer­den. Län­ger ist dem­ge­gen­über auch für Irr­tü­mer im Sinne von § 119 BGB bzw. Über­mitt­lungs­feh­ler nach § 120 BGB die ab­so­lute (d.h. kennt­ni­su­n­ab­hän­gi­ge) Aus­schluss­frist: Diese be­trägt nach § 318 Abs. 2 S. 3 BGB volle drei­ßig Jah­re, wäh­rend sie im Nor­mal­fall gem. § 121 Abs. 2 BGB nur zehn Jahre be­trägt.

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