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IV. Was re­gelt § 311 Abs. 3 S. 2 BGB?

1. Was be­deu­tet be­son­de­res per­sön­li­ches Ver­trauen (§ 311 Abs. 3 S. 2 BGB)?

Was be­son­de­res per­sön­li­ches Ver­trauen ist, sagt das Ge­setz nicht. Je­den­falls ge­nügt der bloße Hin­weis auf die ei­gene Kom­pe­tenz nicht. Es muss auch mehr als das Ver­trauen be­trof­fen sein, das je­der­mann ent­ge­gen­ge­bracht wird. Be­jaht wird dies für Per­so­nen, die au­ßer­ge­wöhn­li­che Sach­kunde oder be­son­dere per­sön­li­che Zu­ver­läs­sig­keit auf­wei­sen ("Sach­wal­ter").

Ein­deu­tig hier­hin ge­hö­ren amt­lich be­stellte Gut­ach­ter (Amts­arzt, Amt­s­tier­arzt).

Eben­falls er­fasst ist aber auch eine fa­mi­li­äre Be­zie­hung zwi­schen dem Dritten und ei­ner spä­te­ren Ver­tragspar­tei (etwa wenn der Ehe­gatte einen Kre­dit ver­mit­telt). Dann ist der Dritte zwar nicht "Sach­wal­ter", nimmt aber auch be­son­de­res per­sön­li­ches Ver­trauen in An­spruch. Um­strit­ten ist, was für sons­tige Pri­vat­sach­ver­stän­dige und Gut­ach­ter gilt:

Für diese wird teil­weise das "be­son­de­re" Ver­trauen ver­neint, weil sie aus­schließ­lich für den Auf­trag­ge­ber tä­tig wer­den und Dritte dar­aus keine Rechte her­lei­ten kön­nen.

Die Ge­gen­an­sicht ver­weist auf das Stan­des­recht etwa der Rechts­an­wäl­te, Steu­er­be­ra­ter und Wirt­schafts­prü­fer, wo­nach diese auch im öf­fent­li­chen In­ter­esse tä­tig sind. Sie han­deln also ge­rade nicht nur im In­ter­esse ih­res Auf­trag­ge­bers.

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