Universität Passau Universität Passau Lernplattform JuraLehreinheiten
Seite von · 1 Min. · noch 4 Min. im Kapitel
Willkommen! Sie lesen als Gast. Melden Sie sich an, damit wir Ihren Lesestand speichern und Sie Lesezeichen setzen, Seiten bewerten und Anmerkungen schreiben können.

B. In­wie­weit sind "Dritte" an ei­nem Schuld­ver­hält­nis be­tei­ligt?

IV. Was re­gelt § 311 Abs. 3 S. 2 BGB?

Wäh­rend die Recht­spre­chung über­wie­gend die Wert­gut­ach­ter­fälle nach den Grund­sät­zen des Schuld­ver­hält­nisses mit Schut­z­wir­kung zu­guns­ten Dritter löst, bie­tet § 311 Abs. 3 S. 2 BGB eine et­was an­dere Grund­la­ge: Da­nach ent­steht ein Schuld­ver­hält­nis mit Rück­sicht­nah­me­pflich­ten im Sinne von § 241 Abs. 2 BGB auch zu Per­so­nen, wel­che den Ver­trags­schluss er­heb­lich be­ein­flusst ha­ben, in­dem sie in be­son­de­rem Maße Ver­trauen für sich in An­spruch ge­nom­men ha­ben. Da­bei wird die Be­ein­flus­sung ver­mu­tet, wenn der Dritte nach­weis­lich Ver­trauen in An­spruch ge­nom­men hat.

Grund­sätz­lich ist § 311 Abs. 3 S. 1 BGB nach­ran­gig ge­gen­über ver­trag­li­chen Schuld­ver­hält­nissen. Wenn man mit der Recht­spre­chung Schuld­ver­hält­nisse mit Schut­z­wir­kung für Dritte im Wege der Ver­tragsaus­le­gung her­lei­tet, ist es kon­se­quent, diese vor­ran­gig zu prü­fen und dann einen An­spruch aus Sach­wal­ter­haf­tung zu ver­nei­nen. Zwin­gend ist dies frei­lich nicht - man könnte auch das Gläu­bi­gerin­ter­esse ver­nei­nen und dann un­mit­tel­bar § 311 Abs. 3 S. 1 BGB wei­ter­prü­fen.

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).

Fragen oder Anregungen zu dieser Seite? Nach der Anmeldung können Sie Anmerkungen schreiben und die Seite bewerten.


Grundkurs Privatrecht (Stand 2026) lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International.