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IV. Was re­gelt § 311 Abs. 3 S. 2 BGB?

2. Was be­deu­tet ei­ge­nes wirt­schaft­li­ches In­ter­es­se?

Die Re­ge­lung des § 311 Abs. 3 S. 2 BGB ist nicht ab­schlie­ßend. Die Haf­tung ei­nes Dritten kann nach der Recht­spre­chung auch an­ge­nom­men wer­den, wenn die­ser selbst der ei­gent­lich wirt­schaft­lich Be­güns­tigte ist oder zu­min­dest ein er­heb­li­ches fi­nan­zi­el­les Ei­gen­in­ter­esse am Ge­schäft hat.

Dies ist etwa der Fall, wenn ein Ge­braucht­wa­gen­händ­ler das in Zah­lung ge­nom­mene Fahr­zeug ei­nes Kun­den im Na­men des Kun­den (und nicht im ei­ge­nen Na­men ver­kauft) oder wenn ein Ehe­gatte zwar for­mal Al­lein­ge­sell­schaf­ter und -ge­schäfts­füh­rer ei­ner GmbH ist, aber der an­dere Ehe­gatte die Ge­schäfte als Pro­ku­rist (§ 164 BGB iVm § 49 HGB) fak­tisch al­leine führt.

Diese Fall­gruppe darf aber nicht über­spannt wer­den. Es ge­nügt nicht das all­ge­meine In­ter­esse am Er­halt der ei­ge­nen An­stel­lung oder eine Pro­vi­si­ons­zah­lung.

Da­mit be­steht grund­sätz­lich keine Haf­tung ei­nes an­ge­stell­ten Ge­schäfts­füh­rers ei­ner GmbH für von ihm ab­ge­schlos­sene Ge­schäfte - selbst wenn er weiß, dass es um das Un­ter­neh­men schlecht ge­stellt ist. Eben­so­we­nig haf­tet ein Mak­ler aus § 311 Abs. 3 BGB (wohl aber ggf. aus Ver­let­zung des Mak­ler­ver­tra­ges). Auch eine Ehe (mit dem Schuld­ner) als sol­che ge­nügt nicht, um eine Haf­tung aus § 311 Abs. 3 S. 2 BGB zu be­grün­den (wohl aber bei wirt­schaft­li­cher Iden­ti­tät, siehe oben).

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