Universität Passau Universität Passau Lernplattform JuraLehreinheiten
Seite von · 1 Min. · noch 23 Min. im Kapitel
Willkommen! Sie lesen als Gast. Melden Sie sich an, damit wir Ihren Lesestand speichern und Sie Lesezeichen setzen, Seiten bewerten und Anmerkungen schreiben können.

A. Was gilt, wenn meh­rere Per­so­nen ver­pflich­tet sind?

III. Was ist eine Ge­samt­schuld (§ 421 BGB)?

Die Ge­samt­schuld (§ 421 BGB) ist der häu­figste Fall der Ver­pflich­tung meh­re­rer Per­so­nen. Eine Ge­samt­schuld hat fünf Vor­aus­set­zun­gen:

  1. Es müs­sen min­des­tens zwei Per­so­nen ge­gen­über dem Gläu­bi­ger ver­pflich­tet sein. Diese Ge­samt­schuldner müs­sen sich nicht un­ter­ein­an­der ken­nen; es muss sich auch nicht um ein ein­heit­li­ches Schuld­ver­hält­nis han­deln. Da­her ist es etwa ir­re­le­vant, wenn ein Ge­samt­schuldner aus Ver­trag (§ 280 BGB) und ein an­de­rer aus De­likt (§ 823 BGB) auf Scha­denser­satz haf­tet.
  2. Die Schuld­ner müs­sen dem Gläu­bi­ger auf das­selbe In­ter­esse haf­ten. Maß­geb­lich da­für ist die Per­spek­tive des Gläu­bi­gers (nicht die­je­nige der Schuld­ner). Das be­deu­tet: Wenn die Leis­tungen das­selbe In­ter­esse be­frie­di­gen, ist ir­re­le­vant, ob ver­schie­dene Leis­tungshand­lun­gen vor­zu­neh­men sind oder tat­säch­lich ver­schie­dene Ge­gen­stände über­ge­ben wer­den müs­sen.
  3. Der Gläu­bi­ger darf die Leis­tung nur ein­mal for­dern dür­fen - die Leis­tung des einen Schuld­ners muss also die Leis­tungspflicht al­ler an­de­ren Schuld­ner er­lö­schen las­sen (§ 422 BGB).
  4. Je­der Schuld­ner muss zur Er­brin­gung der ge­sam­ten Leis­tung ver­pflich­tet sein (sonst läge eine Teil­schuld im Sinne von § 420 BGB vor). Kann der ein­zelne Schuld­ner nur zu­sam­men mit den an­de­ren leis­ten, kann es sich je­doch auch um eine (nicht aus­drück­lich ge­re­gel­te) ge­mein­schaft­li­che Schuld han­deln.
  5. Schließ­lich müs­sen die Schuld­ner "gleich­stu­fig" ne­bein­an­der haf­ten. Die­ses un­ge­schrie­bene Merk­mal soll Fälle aus­schlie­ßen, in de­nen ei­ner der Schuld­ner nur nach­ran­gig haf­tet. Daran fehlt es in der Re­gel, wenn das Ge­setz eine ("au­to­ma­ti­sche") Le­galzes­sion (§ 412 BGB iVm § 398 BGB) an­ord­net, so­fern ei­ner der Schuld­ner zahlt (etwa in § 774 Abs. 1 BGB für Bür­gen, § 6 EFZG bei Ent­gelt­fort­zah­lung für Un­fall­schä­den, § 86 VVG für Be­hand­lungs­kos­ten bei Pri­vat­ver­si­che­rung, § 116 SGB X für Be­hand­lungs­kos­ten bei ge­setz­li­cher So­zi­al­ver­si­che­rung). Denn dann wäre § 426 Abs. 2 BGB ge­gen­stands­los.
Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).

Fragen oder Anregungen zu dieser Seite? Nach der Anmeldung können Sie Anmerkungen schreiben und die Seite bewerten.


Grundkurs Privatrecht (Stand 2026) lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International.