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III. Was ist eine Ge­samt­schuld (§ 421 BGB)?

1. Für wel­che Fälle ist eine Ge­samt­schuld an­ge­ord­net?

Das Ge­setz ord­net an vie­len Stel­len eine ge­samt­schuld­ne­ri­sche Haf­tung an:

  • Meh­rere Ver­ur­sa­cher ei­nes Scha­dens haf­ten nach § 840 BGB als Ge­samt­schuldner. Da­bei spielt es keine Rol­le, ob sie plan­mä­ßig ge­mein­sam han­deln oder als Ge­hil­fen bzw. An­stif­ter an der Schä­di­gung mit­ge­wirkt ha­ben (§ 830 Abs. 2 BGB). Dies gilt über den Wort­laut hin­aus auch für kon­kur­rie­rende ver­trag­li­che Scha­denser­satzan­sprü­che.
  • Im In­nen­ver­hält­nis haf­ten meh­rere Mit­bür­gen als Ge­samt­schuldner (§ 769 BGB).
  • Die Ge­sell­schaf­ter ei­ner OHG (§ 128 S. 1 HGB) und ei­ner Kom­man­dit­ge­sell­schaft (vgl. den Ver­weis in § 161 Abs. 2 HGB) haf­ten für Schul­den der Ge­sell­schaft als Ge­samt­schuldner. Dies gilt nach der Recht­spre­chung ent­spre­chend auch für die BGB-Ge­sell­schaft (§ 705 BGB).
  • Die Vor­stands­mit­glie­der ei­ner AG (§ 93 Abs. 2 AktG) und die Ge­schäfts­füh­rer ei­ner GmbH (§ 43 Abs. 2 GmbHG) haf­ten bei Pflicht­ver­let­zungen als Ge­samt­schuldner.
  • Nach § 25 Abs. 1 S. 2 HGB haf­tet der Er­wer­ber ei­nes Han­dels­ge­wer­bes ne­ben dem bis­he­ri­gen In­ha­ber als Ge­samt­schuldner; nach § 613a Abs. 2 BGB haf­ten al­ter und neuer Ar­beit­ge­ber nach ei­nem Be­triebs­über­gang ge­samt­schuld­ne­risch ge­gen­über An­sprü­chen der Ar­beit­neh­mer.

Ne­ben der ge­setz­li­chen An­ord­nung kommt auch die ver­trag­li­che Ver­ein­ba­rung ei­ner Ge­samt­schuld in Be­tracht. Hierzu ent­hält § 427 BGB eine Aus­le­gungs­re­gel: Ver­pflich­ten sich meh­rere ge­mein­schaft­lich zu ei­ner teil­ba­ren Leis­tung, soll im Zwei­fel keine Teil­schuld (§ 420 BGB) son­dern eine Ge­samt­schuld vor­lie­gen. Für un­teil­bare Leis­tungen ist § 431 BGB zwar nicht als bloße Ver­mu­tung, son­dern zwin­gend for­mu­liert. Je­doch kann auch bei un­teil­ba­ren Leis­tungen aus­nahms­weise eine ge­mein­schaft­li­che Schuld ge­wollt sein (näm­lich wenn der Ein­zelne diese gar nicht al­lein er­brin­gen kann). Dies ist durch Aus­le­gung zu er­mit­teln.

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