Universität Passau Universität Passau Lernplattform JuraLehreinheiten
Seite von · 2 Min. · noch 24 Min. im Kapitel
Willkommen! Sie lesen als Gast. Melden Sie sich an, damit wir Ihren Lesestand speichern und Sie Lesezeichen setzen, Seiten bewerten und Anmerkungen schreiben können.

A. Was gilt, wenn meh­rere Per­so­nen ver­pflich­tet sind?

II. Was ist eine ge­mein­schaft­li­che Schuld?

So­weit meh­rere Per­so­nen eine un­teil­bare Leis­tung schul­den, han­delt es sich nach § 431 BGB um eine Ge­samt­schuld (§ 421 BGB). Hier ist je­der Schuld­ner ver­pflich­tet, die ge­samte Leis­tung zu er­brin­gen. Dies ist aber oft nicht zweck­mä­ßig, da es sein kann, dass ein ein­zel­ner Schuld­ner die Leis­tung gar nicht er­brin­gen kann, son­dern hierzu das Zu­sam­men­wir­ken al­ler Schuld­ner zwin­gend er­for­der­lich ist.

Bei ei­nem Or­che­s­ter oder ei­ner Schau­spiel­truppe müs­sen alle Be­tei­lig­ten zu­sam­men­wir­ken, um das Kon­zert oder das Thea­ter­stück für die Zu­schauer wie ge­schul­det zu er­brin­gen. Einen Gei­ger auf Er­brin­gung des Kon­zerts zu ver­kla­gen, wäre kaum zweck­mä­ßig - viel­mehr muss man alle Or­che­s­ter­mit­glie­der ge­mein­sam in An­spruch neh­men.

Ein Mit­ei­gen­tü­mer (§ 1008 BGB iVm § 741 BGB) ver­kauft die ge­samte Sa­che an einen Dritten. Dann be­darf er zur Er­fül­lung be­züg­lich der An­teile der an­de­ren Mit­ei­gen­tü­mer de­ren Mit­wir­kung.

Diese Kon­stel­la­tion be­zeich­net man als "ge­mein­schaft­li­che Schuld". Die spie­gel­bild­li­che Si­tua­tion der Mit­gläu­bi­ger­schaft ist in § 432 BGB ge­re­gelt, die ge­mein­schaft­li­che Schuld ist je­doch im BGB nicht aus­drück­lich er­wähnt.

Selbst­ver­ständ­lich kön­nen die Par­teien eine ge­mein­schaft­li­che Schuld aus­drück­lich ver­ein­ba­ren. Für den Gläu­bi­ger ist dies je­doch denk­bar unat­trak­tiv, so dass § 431 BGB die Ver­mu­tung für eine Ge­samt­schuld fest­schreibt. Dies ist so­gar denk­bar, wenn die Er­fül­lung für den Ein­zel­nen tat­säch­lich un­mög­lich ist (§ 311 Abs. 1 BGB). Zu­dem kann auch bei der Ge­samt­schuld je­der Schuld­ner im In­nen­ver­hält­nis die Mit­wir­kung der an­de­ren bei der Er­fül­lung ver­lan­gen.

  • Bei der ge­mein­schaft­li­chen Schuld ha­ben Än­de­run­gen grund­sätz­lich Ge­samt­wir­kung - d.h. sie ver­än­dern die Rechts­lage für alle Schuld­ner in glei­cher Wei­se. Die ge­mein­schaft­li­chen Schuld­ner sind not­wen­dige Streit­ge­nos­sen im Sinne von § 62 ZPO.
  • Da die Leis­tung not­wen­dig von al­len er­bracht wer­den muss, führt eine Schlecht­leis­tung auch nur ei­nes ge­mein­schaft­li­chen Schuld­ners zu ei­ner "nicht wie ge­schul­de­ten Leis­tung" im Sinne von § 280 BGB (und ggf. § 281 BGB). Die Ge­samt­wir­kung hat zur Fol­ge, dass ein Ver­schul­den wech­sel­sei­tig zu­ge­rech­net wird. Für die durch diese Pflicht­ver­let­zung ent­ste­hen­den Scha­denser­satzan­sprü­che haf­ten die Schuld­ner wie­derum als Ge­samt­schuldner (§ 421 BGB iVm § 840 BGB).
Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).

Fragen oder Anregungen zu dieser Seite? Nach der Anmeldung können Sie Anmerkungen schreiben und die Seite bewerten.


Grundkurs Privatrecht (Stand 2026) lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International.