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2. Wel­che Rechts­fol­gen hat eine wirk­same Ab­tre­tung?

a. Wel­che wei­te­ren An­sprü­che hat der Ab­tre­tungsemp­fän­ger?

Auf­grund der wirk­sa­men Ab­tre­tung tref­fen den Ab­tre­ten­den ge­wisse wei­tere Pflich­ten.

  • Nach § 402 BGB muss er dem Ab­tre­tungsemp­fän­ger Aus­künfte er­tei­len und Ur­kunden über­ge­ben (die Pflicht zur Über­eig­nung folgt im Zwei­fel aus § 242 BGB), die zur Durch­set­zung bzw. Gel­tend­ma­chung der For­de­rung er­for­der­lich sind. Es geht also um den Be­weis der Ent­ste­hung des An­spruchs und das Wi­der­le­gen et­wai­ger Ein­wen­dungen oder Ein­re­den ge­gen den An­spruch. Ir­re­le­vant ist, zu wel­chem Zeit­punkt der Gläu­bi­ger die Kennt­nis oder die Ur­kunden er­langt hat - er muss also auch In­for­ma­tio­nen wei­ter­ge­ben, die er erst nach er­folg­ter Ab­tre­tung er­langt hat. Ein kon­kur­rie­ren­der (und in der Klau­sur eben­falls zu prü­fen­der) An­spruch auf Über­gabe von Wert­pa­pie­ren er­gibt sich aus § 985 BGB, so­weit die Ur­kunde un­ter § 952 BGB fällt, weil das Ei­gen­tum am Wert­pa­pier als An­nex zur ab­ge­tre­te­nen For­de­rung auf den Zes­sio­nar über­geht ("Das Recht am Pa­pier folgt dem Recht aus dem Pa­pier"). Die Aus­kunfts­pflicht kann durch Ver­ein­ba­rung zwi­schen dem Schuld­ner und dem ur­sprüng­li­chen Gläu­bi­ger im Ein­zel­fall be­schränkt oder so­gar aus­ge­schlos­sen wer­den. Bei ei­ner Teilab­tre­tung ist die Ur­kunds­über­gabe prak­tisch nicht mög­lich - dann ge­nügt es, eine be­glau­bigte Ab­schrift zu über­ge­ben.
  • Mit § 403 S. 1 BGB er­hält der neue Gläu­bi­ger die Ge­le­gen­heit, die Grund­lage für den Ver­trau­ens­schutz zu sei­nen Guns­ten nach § 410 Abs. 1 BGB durch Aus­stel­lung ei­ner (be­glau­big­ten) Ur­kunde zu ver­lan­gen. Dies gilt so­gar, wenn der alte Gläu­bi­ger dem Schuld­ner die Ab­tre­tung be­reits an­ge­zeigt hat und da­mit oh­ne­hin der Schutz nach § 410 Abs. 2 BGB ein­greift. Er­for­der­lich ist eine öf­fent­lich be­glau­bigte Ur­kunde (§ 129 BGB); diese wird er­setzt durch no­ta­ri­elle Be­ur­kun­dung (§ 128 BGB) bzw. durch rechts­kräf­tige ge­richt­li­che Ent­schei­dun­gen. Da die Be­glau­bi­gung dem neuen Gläu­bi­ger dient, muss die­ser nach § 403 S. 2 BGB auch die Kos­ten tra­gen.
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