Universität Passau Universität Passau Lernplattform JuraLehreinheiten
Seite von · 1 Min. · noch 20 Min. im Kapitel
Willkommen! Sie lesen als Gast. Melden Sie sich an, damit wir Ihren Lesestand speichern und Sie Lesezeichen setzen, Seiten bewerten und Anmerkungen schreiben können.

II. Was ist eine Ab­tre­tung (§ 398 BGB)?

2. Wel­che Rechts­fol­gen hat eine wirk­same Ab­tre­tung?

Eine Ab­tre­tung be­wirkt zu­nächst, dass ab dem Zeit­punkt der Ei­ni­gung der Ab­tre­tungsemp­fän­ger als In­ha­ber der For­de­rung gilt (§ 398 S. 2 BGB).

Da­mit ge­hen au­to­ma­tisch auch alle ak­zes­so­ri­schen Si­che­rungs­rechte über (§ 401 BGB). Das sind Bürg­schaft (§ 765 BGB), Pfand­recht (§ 1250 BGB) und Hy­po­thek (§ 1153 BGB).

Mit der Ab­tre­tung ge­hen ana­log § 401 BGB auch an­de­re, si­chernde Ne­ben­rechte über - ins­be­son­dere die Vor­mer­kung (§ 883 BGB), aber auch ein An­spruch auf Be­stel­lung ei­ner Bau­hand­wer­ker­si­che­rung (§ 650f BGB). Es ge­hen dar­über hin­aus auch Hilfs­rechte ge­gen den Schuld­ner (etwa Aus­kunft und Rech­nungs­le­gung oder Be­fug­nis zur Ge­neh­mi­gung nach § 185 Abs. 2 BGB) auf den Gläu­bi­ger über.

Keine An­wen­dung fin­det § 401 BGB auf nicht-ak­zes­so­ri­sche Si­che­rungs­rechte wie Grund­schuld (§ 1192 BGB), Si­che­rungs­ei­gen­tum oder Vor­be­halts­ei­gen­tum. Das be­deu­tet: Tritt der Ver­käu­fer seine durch eine Grund­schuld ge­si­cherte Kauf­preis­for­de­rung ab, be­hält er die Grund­schuld; der Ab­tre­tungsemp­fän­ger er­hält eine un­ge­si­cherte Kauf­preis­for­de­rung. Im Nor­mal­fall folgt aber aus dem schuld­recht­li­chen Ver­trag, wel­cher der Ab­tre­tung zu­grun­de­liegt, eine Pflicht auch zur Ab­tre­tung der nicht ak­zes­so­ri­schen Si­cher­hei­ten.

Ob­wohl § 1192 Abs. 1a BGB für die Si­che­rungs­grund­schuld eine ge­wisse Ver­knüp­fung zwi­schen For­de­rung und Grund­schuld ge­währ­leis­tet (ins­be­son­dere einen Ein­wen­dungsdurch­griff er­mög­licht), wird die Si­che­rungs­grund­schuld da­durch nicht ak­zes­so­risch - sie muss se­pa­rat von der ge­si­cher­ten For­de­rung über­tra­gen wer­den.

Die Be­fug­nis zur Aus­übung von Ge­stal­tungs­rechten geht nur über, so­weit sie aus­schließ­lich den über­ge­gan­ge­nen An­spruch be­tref­fen. So­weit sie hin­ge­gen das Schuld­ver­hält­nis im Üb­ri­gen ver­än­dern wür­den, ver­blei­ben sie beim ur­sprüng­li­chen Gläu­bi­ger. Da­her kann der Ab­tre­tungsemp­fän­ger nicht zu­rück­tre­ten, an­fech­ten oder eine Ver­si­che­rung kün­di­gen. Auch ein Leis­tungsbe­stim­mungs­recht (§§ 315 ff. BGB) geht nur mit Zu­stim­mung des Schuld­ners über.

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).

Fragen oder Anregungen zu dieser Seite? Nach der Anmeldung können Sie Anmerkungen schreiben und die Seite bewerten.


Grundkurs Privatrecht (Stand 2026) lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International.