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2. Wel­che Rechts­fol­gen hat eine wirk­same Ab­tre­tung?

b. Set­zen § 402 BGB und § 403 BGB ein wirk­sa­mes Grund­ge­schäft vor­aus?

Es ist um­strit­ten, ob die Pflich­ten aus § 402 BGB (Aus­kunft und Ur­kun­den­aus­lie­fe­rung) und § 403 BGB (Er­stel­lung ei­ner Ab­tre­tungs­ur­kun­de) sich nur aus dem der Ab­tre­tung zu­grun­de­lie­gen­den Ver­pflich­tungs­ge­schäft oder aber un­mit­tel­bar aus der Ab­tre­tung als Ver­fü­gung er­ge­ben. Dies hat vor al­lem Aus­wir­kun­gen, wenn ei­nes der bei­den Ge­schäfte nich­tig ist:

Über­wie­gend wird an­ge­nom­men, dass es sich da­bei um Pflich­ten aus dem Ver­pflich­tungs­ge­schäft han­delt. Das hat die prak­ti­sche Kon­se­quenz, dass bei Un­wirk­sam­keit des Kau­sal­ge­schäfts zwar die For­de­rung über­geht (§ 398 S. 2 BGB Ab­strak­ti­ons­prin­zip), aber die An­sprü­che nach § 402 BGB und § 403 BGB nicht ent­ste­hen.

  • Sie wur­den nur aus prak­ti­schen Grün­den im Rah­men der §§ 398 ff. BGB ge­re­gelt.

Die Ge­gen­an­sicht ver­steht § 402 BGB und § 403 BGB als un­mit­tel­bare Fol­gen der Ver­fü­gung, die los­ge­löst von ei­nem et­wai­gen Ver­pflich­tungs­ge­schäft sind.

  • Sie ver­weist dar­auf, dass § 402 BGB auch beim ge­setz­li­chen For­de­rungsüber­gang An­wen­dung fin­det (§ 412 BGB), bei dem es ge­rade kein aus­le­gungs­be­dürf­ti­ges Kau­sal­ge­schäft gibt;
  • zu­dem könne der An­spruch auf Rück­ab­wick­lung der Ab­tre­tung nach § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var. BGB (etwa we­gen Kennt­nis vom Feh­len des Rechts­grun­des, § 814 BGB oder ge­set­zes- oder sit­ten­wid­ri­gem Ver­hal­ten des Leis­ten­den, § 817 S. 2 BGB) aus­ge­schlos­sen sein, so dass der Zes­sio­nar der neue Gläu­bi­ger bleibt. Er hat nun ein be­rech­tig­tes In­ter­esse an den Hilfs­an­sprü­chen: An­sons­ten würde der Schuld­ner ohne An­lass fak­tisch von sei­ner Zah­lungs­pflicht be­freit, da der alte Gläu­bi­ger nicht mehr be­rech­tigt, der neue Gläu­bi­ger aber un­fä­hig zur Durch­set­zung wä­re, z.B. weil er nicht weiß, wer der Schuld­ner ist.
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