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a. Wie er­mit­telt man den re­le­van­ten Zu­stand?

bb. Was gilt für ku­mu­la­tive und al­ter­na­tive Kau­sa­li­tät?

An­ders als im Straf­recht sind Fra­gen "ku­mu­la­ti­ver Kau­sa­li­tät" bzw. "al­ter­na­ti­ver Kau­sa­li­tät" im Zi­vil­recht un­pro­ble­ma­tisch.

Die ku­mu­la­tive Kau­sa­li­tät, bei der meh­rere Schä­di­ger erst durch ihr Zu­sam­men­wir­ken einen Scha­den ver­ur­sa­chen, ist in § 830 Abs. 1 S. 1 BGB lei­der nur frag­men­ta­risch für den Fall ei­nes ge­mein­sa­men Tat­plans (Mit­tä­ter­schaft im Sinne von § 25 Abs. 2 StGB) ge­re­gelt. Den­noch folgt un­mit­tel­bar aus der Äqui­va­lenz­theo­rie, dass beide Schä­di­ger für den Er­folg ur­säch­lich ge­wor­den sind und da­mit in vol­lem Um­fang den Scha­den zu er­set­zen ha­ben.

A und B pla­nen un­ab­hän­gig von­ein­an­der, C eine ge­sund­heits­schäd­li­che Menge Gift zu­zu­fü­gen. Nach­ein­an­der schüt­ten sie C die von ih­nen ge­plante Menge Gift in sein Ge­tränk. Ver­let­zun­gen er­lei­det C al­ler­dings erst durch die Ge­samt­menge an Gift. Er muss im Kran­ken­haus be­han­delt wer­den.

Die al­ter­na­tive Kau­sa­li­tät ist in § 830 Abs. 1 S. 2 BGB ge­re­gelt: Kann der Scha­den ent­we­der durch den einen Schä­di­ger oder den an­de­ren Schä­di­ger ver­ur­sacht sein, ist je­der Schä­di­ger für den Scha­den ver­ant­wort­lich. Die al­ter­na­tive Kau­sa­li­tät wird also ge­gen­über dem Ge­schä­dig­ten wie ku­mu­la­tive Kau­sa­li­tät be­han­delt.

Wie oben pla­nen A und B nun D durch Gift eine Kör­per­ver­let­zung zu­zu­fü­gen. Nun reicht al­ler­dings jede Menge un­ab­hän­gig von­ein­an­der aus, D an der Ge­sund­heit zu schä­di­gen. Auf Grund der er­höh­ten Menge Gift sind die er­lit­te­nen Ver­let­zun­gen von D be­son­ders schwer­wie­gend.

Mer­ken Sie sich: Egal wie viele Ur­sa­chen es für einen Scha­den gibt, hat der Schä­di­ger auch nur eine (mit-)ge­setzt, haf­tet er für den vol­len Scha­den!

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