Universität Passau Universität Passau Lernplattform JuraLehreinheiten
Seite von · 2 Min. · noch 81 Min. im Kapitel
Willkommen! Sie lesen als Gast. Melden Sie sich an, damit wir Ihren Lesestand speichern und Sie Lesezeichen setzen, Seiten bewerten und Anmerkungen schreiben können.

a. Wie er­mit­telt man den re­le­van­ten Zu­stand?

aa. Was gilt für hy­po­the­ti­sche Kau­sal­ver­läu­fe?

Da nach § 249 S. 1 BGB ge­rade die hy­po­the­ti­sche Lage ohne das schä­di­gende Er­eig­nis her­an­ge­zo­gen wird, sind hy­po­the­ti­sche Kau­sal­ver­läufe grund­sätz­lich be­acht­lich.

A trägt eine wert­volle Vase des B, stol­pert und lässt fahr­läs­sig die Vase in der Woh­nung des B fal­len, die da­durch voll­stän­dig zer­stört wird. 5 Mi­nu­ten spä­ter zer­stört ein Erd­be­ben das ge­samte Mehr­fa­mi­li­en­haus, in dem B wohnt. Seine ge­samte Woh­nungs­ein­rich­tung liegt in Scher­ben. Hat B ge­gen A An­spruch auf Scha­denser­satz für die Be­schä­di­gung der Va­se?

Es liegt eine rechts­wid­rige und ver­schul­dete Rechts­gut­ver­let­zung im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB vor. Frag­lich ist al­ler­dings, ob B einen Scha­den er­lit­ten hat. Selbst wenn A die Vase nicht um­ge­wor­fen hät­te, wäre sie zer­stört wor­den. In den 5 Mi­nu­ten vor der Zer­stö­rung hätte B die Vase nicht ver­wer­ten kön­nen. Es liegt kein er­satz­fä­hi­ger Scha­den vor.

Al­ler­dings kann dies den Ge­schä­dig­ten er­heb­lich be­nach­tei­li­gen. Da­her gibt es zwei un­um­strit­tene Aus­nah­men: Un­be­acht­lich sind (1) alle hy­po­the­ti­schen Ver­läu­fe, durch wel­che der Schä­di­ger eben­falls er­satz­pflich­tig würde so­wie (2) alle hy­po­the­ti­schen Ver­läu­fe, durch wel­che ein Dritter er­satz­pflich­tig würde (arg. ex § 830 Abs. 1 S. 2 BGB).

Hätte nicht ein Erd­be­ben die Vase 5 Mi­nu­ten spä­ter oh­ne­hin zer­stört, son­dern A, weil er spä­ter er­neut stol­pert, ist das un­be­acht­lich. Eben­so, wenn nach 5 Mi­nu­ten C hin­zu­ge­kom­men wäre und die Vase zer­stört hät­te.

Die neuere Recht­spre­chung ge­währt auch in Fäl­len wie dem Aus­gangs­fall einen Scha­denser­satzan­spruch. Die­ser be­schränkt sich je­doch auf den un­mit­tel­ba­ren Ob­jekt­scha­den an der Va­se, er­fasst je­doch nicht Ver­mö­gensfolgeschä­den, die erst durch den Ver­lust der Vase ent­ste­hen (etwa die feh­lende Mög­lich­keit zur Prä­sen­ta­tion auf ei­ner Aus­stel­lung). Zu­dem ist dem Schä­di­ger aus dem Ge­sichts­punkt wi­der­sprüch­li­chen Ver­hal­tens ver­wehrt, sich auf eine Re­ser­ve­ur­sa­che zu be­ru­fen, wenn er be­reits den An­spruch er­füllt hat.

Für Un­ter­halts­an­sprü­che fin­det sich eine klare Re­gel in § 844 Abs. 2 S. 1 a.E. BGB: Da­nach be­steht eine Pflicht zur Zah­lung ei­ner Geld­rente bei Tö­tung ei­nes Un­ter­halts­pflich­ti­gen nur wäh­rend der mut­maß­li­chen Dauer sei­nes Le­bens. Dement­spre­chend fin­den Scha­densan­la­gen (etwa bei Tö­tung ei­nes Ster­ben­den oder Zer­stö­rung ei­ner oh­ne­hin im Zu­sam­men­bruch be­find­li­chen Sa­che) stets Be­rück­sich­ti­gung.

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).

Fragen oder Anregungen zu dieser Seite? Nach der Anmeldung können Sie Anmerkungen schreiben und die Seite bewerten.


Grundkurs Privatrecht (Stand 2026) lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International.