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1. Was be­sagt die Äqui­va­lenz­theo­rie?

a. Wie er­mit­telt man den re­le­van­ten Zu­stand?

Bei der Er­mitt­lung der Kau­sa­li­tät ge­nügt es nicht, das ab­strakte Er­geb­nis zu ver­glei­chen. Er­for­der­lich ist, dass der Er­folg in sei­ner kon­kre­ten Ge­stalt so nicht ein­ge­tre­ten wä­re. Ab­zu­glei­chen ist da­her der End­zu­stand "in sei­ner kon­kre­ten Ge­stalt" mit be­zie­hungs­weise ohne Pflicht­ver­let­zung. Hier­bei dür­fen Sie nicht schlicht eine Bi­lanz der si­che­ren Werte ge­gen­über­stel­len, son­dern müs­sen nach § 252 BGB auch ent­gan­gene Ge­winne be­rück­sich­ti­gen.

Der in der Spiel­bank B an­ge­stellte Crou­pier C ent­nimmt der Kasse 15.000 €. Sein Freund F soll da­mit bei B Rou­lette spie­len und hohe Ge­winne er­zie­len; da­nach will C die ent­nom­me­nen 15.000 € in die Kasse zu­rück­le­gen. Je­doch ver­liert F den ge­sam­ten Be­trag an B. Kann B von C aus § 280 Abs. 1 BGB (iVm § 241 Abs. 2 BGB) Er­satz von 15.000 € ver­lan­gen?

Frag­lich ist, ob ein Scha­den im Sinne von § 249 BGB vor­liegt. Auf den ers­ten Blick hat B nichts ver­lo­ren: Vor der Ent­nahme der 15.000 € hatte sie 15.000 €. Da das ge­samte Geld ver­lo­ren wur­de, hat sie nun eben­falls 15.000 €, also den glei­chen Be­trag, den sie vor dem Griff in die Kasse hat­te. Je­doch wur­den so meh­rere Leer­spiele ohne ei­ge­nen Ein­satz des F durch­ge­führt. Bei die­sen hatte F die nor­male Ge­winn­chan­ce, die er sich sonst hätte er­kau­fen müs­sen. Der B ist also der Ein­satz des F ent­gan­gen. Folg­lich kann B von C aus § 280 Abs. 1 BGB (iVm § 241 Abs. 2 BGB) Er­satz von 15.000 € ver­lan­gen.

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