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4. Was ist die Dritt­scha­dens­li­qui­da­tion?

a. Was ver­steht man un­ter "ob­li­ga­to­ri­scher Ge­fahr­ent­las­tung"?

Die frü­her am häu­figs­ten er­ör­terte Fall­gruppe ist die schuld­recht­li­che Ge­fahr­ver­la­ge­rung auf eine Par­tei. Diese kann sich aus ge­setz­li­chen Re­ge­lun­gen oder aus ei­ner ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­rung (auch aus AGB) er­ge­ben.

Der an sich scha­denser­satz­be­rech­tigte Schuld­ner hat dann nur des­halb kei­nen Scha­den er­lit­ten, weil er bei der Be­schä­di­gung oder Zer­stö­rung der ge­schul­de­ten Sa­che durch den Schä­di­ger sei­nem Gläu­bi­ger ge­gen­über auf­grund ei­ner Ge­fahrt­ra­gungs­re­gel frei wird. Der ge­schä­digte Gläu­bi­ger hat zwar einen Scha­den, weil er die Ge­gen­leis­tung er­brin­gen muss, ohne den Ver­tragsge­gen­stand zu be­kom­men, er hat aber man­gels Schuld­ver­hält­nisses kei­nen ei­ge­nen An­spruch ge­gen den Schä­di­ger.

  • Nach § 447 Abs. 1 BGB geht die Ge­fahr des zu­fäl­li­gen Un­ter­gangs der Sa­che für den Ver­käu­fer mit der Über­gabe der Sa­che an die Trans­port­per­son auf den Käu­fer über, er muss also trotz Un­ter­gangs zah­len.

  • Nach § 644 Abs. 1 S. 1 BGB trägt der Werkun­ter­neh­mer bis zur Ab­nahme des Wer­kes (§ 640 Abs. 1 BGB) die Ge­fahr, bei zu­fäl­li­gem Un­ter­gang der Sa­che kei­nen Wer­k­lohn zu er­hal­ten.

  • Nach § 2174 BGB muss ein Erbe einen mit ei­nem Ver­mächt­nis be­las­te­ten Ge­gen­stand an den Ver­mächt­nis­neh­mer über­eig­nen - bis zu die­sem Zeit­punkt hat der Ver­mächt­nis­neh­mer kein ab­so­lut ge­schütz­tes Recht und da­mit auch keine An­sprü­che aus § 823 Abs. 1 BGB ge­gen Dritte.

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