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I. Wo­nach be­stimmt sich die Zu­rech­nung der Schä­den?

4. Was ist die Dritt­scha­dens­li­qui­da­tion?

Es kann pas­sie­ren, dass eine Per­son zwar einen Scha­denser­satzan­spruch aus §§ 280 ff. BGB (oder §§ 823 ff. BGB) hat, aber der Ver­mö­gens­ver­lust bei je­mand an­de­rem ein­tritt, zu dem kein Schuld­ver­hält­nis be­steht. Aus­nahms­weise wird in die­sen Kon­stel­la­tio­nen die Gel­tend­ma­chung ei­nes frem­den Scha­dens er­laubt, wenn drei Vor­aus­set­zun­gen vor­lie­gen:

  1. Scha­den ohne An­spruch: Der­je­ni­ge, der den Scha­den er­lit­ten hat, kann aus kei­ner An­spruchs­grund­lage un­mit­tel­bar Er­satz sei­ner Ver­luste ver­lan­gen. Die Dritt­scha­dens­li­qui­da­tion schei­det also aus, wenn es einen An­spruch aus ei­nem Schuld­ver­hält­nis mit Schut­z­wir­kung für Dritte gibt.
  2. An­spruch ohne Scha­den: Der­je­ni­ge, dem ein An­spruch we­gen Pflicht­ver­let­zung (§ 280 BGB) oder aus §§ 823 ff. BGB zu­steht, hat keine Ein­buße er­lit­ten.
  3. Zu­fäl­lige Ver­la­ge­rung: Aus Sicht des Schä­di­gers führt die Scha­densver­tei­lung zu ei­ner zu­fäl­li­gen und un­ge­recht­fer­tig­ten Be­rei­che­rung.
  4. Folge: Der An­spruchsin­ha­ber kann einen frem­den Scha­den gel­tend ma­chen (Der Scha­den wan­dert zum An­spruch). Im Re­gel­fall gibt es dann im In­nen­ver­hält­nis zwi­schen Ge­schä­dig­tem und An­spruchsin­ha­ber einen An­spruch auf Ab­tre­tung (insb. § 285 Abs. 1 BGB).

Die Dritt­scha­dens­li­qui­da­tion ist für be­stimmte Fall­grup­pen an­er­kannt, die wir uns gleich nä­her an­se­hen wer­den. Diese soll­ten Sie sich ein­prä­gen - im Re­gel­fall soll­ten Sie in an­de­ren Fäl­len keine Dritt­scha­dens­li­qui­da­tion an­er­ken­nen. Es han­delt sich um eine eng aus­zu­le­gende Aus­nah­me.

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