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A. Warum be­han­deln wir noch ein­mal die §§ 280 ff. BGB?

I. Was ist das "Leis­tungsstö­rungs­recht"?

Las­sen Sie sich vom all­ge­mein üb­li­chen Be­griff "Leis­tungsstö­rungs­recht" nicht ver­wir­ren: Die­ses be­schränkt sich nicht auf Stö­run­gen bei Leis­tungspflich­ten, also die Nicht- und Schlecht­leis­tung (§ 241 Abs. 1 BGB), son­dern um­fasst auch Ver­stöße ge­gen bloße Rück­sicht­nah­me­pflich­ten (§ 241 Abs. 2 BGB).

Un­ter Leis­tungsstö­run­gen ver­steht man alle Un­re­gel­mä­ßig­kei­ten bei der Ab­wick­lung ei­nes Schuld­ver­hält­nisses.

Das Leis­tungsstö­rungs­recht ge­währt Se­kun­däran­sprü­che, d.h. Rech­te, die an die Leis­tungsstö­rung an­knüp­fen und nur im Fall ei­ner sol­chen in Be­tracht kom­men. Da­bei kön­nen diese an die Stelle ei­nes ur­sprüng­li­chen Er­fül­lungsan­spruchs tre­ten oder in Folge ei­ner Leis­tungsstö­rung zu­sätz­lich ge­währt wer­den.

Je nach zu­grunde lie­gen­dem Rechts­ge­schäft kom­men ver­schie­dene An­sprü­che in Be­tracht. Es sind drei ver­schie­dene Re­ge­lungs­kom­plexe im BGB zu un­ter­schei­den:

  • Für alle Schuld­ver­hält­nisse sieht das BGB bei Ver­let­zung ei­ner be­lie­bi­gen Pflicht Scha­denser­satzan­sprü­che vor (§§ 280 ff. BGB). Un­ter be­stimm­ten Um­stän­den kann statt­des­sen auch Auf­wen­dungser­satz ver­langt wer­den (§ 284 BGB). Er­gän­zend gibt es Ver­zugs­zin­sen (§ 288 BGB) und eine Pflicht zur Her­aus­gabe des an Stelle ei­ner un­mög­li­chen oder un­zu­mut­ba­ren Leis­tung Er­lang­ten (stell­ver­tre­ten­des com­mo­dum, § 285 BGB).
  • Für Ver­träge wer­den diese Vor­schrif­ten er­gänzt durch ge­setz­li­che Rück­tritts­rechte in den §§ 323 ff. BGB. Das Ver­hält­nis der bei­den Re­ge­lungs­kom­plexe sta­tu­iert § 325 BGB: Man kann Scha­denser­satz ne­ben dem Rück­tritt ver­lan­gen.
  • Schließ­lich fin­det sich eine Re­ge­lung zu ge­gen­sei­ti­gen Ver­trä­gen in § 311a Abs. 2 BGB: Ver­pflich­tet sich eine Par­tei zu ei­ner schon im Zeit­punkt des Ver­tragsschlus­ses un­mög­li­chen oder un­zu­mut­ba­ren Leis­tung (§ 275 BGB), muss sie diese selbst­ver­ständ­lich nicht er­brin­gen. Al­ler­dings ist statt­des­sen Scha­denser­satz oder Auf­wen­dungser­satz zu leis­ten - ob schon (man­gels Mög­lich­keit bei Ver­tragsschluss) keine Pflicht ver­letzt wird.

Im Fol­gen­den dif­fe­ren­zie­ren wir ent­spre­chend dem Ge­set­ze­sauf­bau nach den Rechts­fol­gen und nicht nach der Art der Pflicht­ver­let­zung.

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