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(1) Wel­che drei Kon­stel­la­tio­nen des (Fort-)Be­ste­hens­schut­zes re­gelt das Ge­setz?

Was gilt bei Ab­han­den­kom­men der Voll­machtsur­kun­de?

Mög­li­cher­weise kann man § 172 Abs. 1 BGB ana­log für den Fall her­an­zie­hen, dass der Rechts­schein ei­ner Voll­macht da­durch er­zeugt wird, dass ein ver­meint­li­cher Ver­tre­ter sich selbst eine nicht sorg­fäl­tig ver­wahrte Voll­machtsur­kunde (bzw. einen ent­spre­chen­den Ent­wurf) ei­gen­mäch­tig an­eig­net.

  • Da­für spricht, dass aus Sicht des Ge­schäfts­part­ners nicht er­kenn­bar ist, ob eine Voll­machtsur­kunde nur nicht zu­rück­ge­ge­ben wurde oder aber diese von vorn­her­ein nicht in den Ver­kehr ge­lan­gen soll­te. Der Rechts­schein der Kund­ge­bung nach § 171 BGB wird un­strei­tig auch auf eine nich­tige Be­voll­mäch­ti­gung, also einen Man­gel bei Ent­ste­hung der Voll­macht er­streckt. Schließ­lich wird auf die ver­gleich­bare Be­hand­lung der ab­han­den­ge­kom­me­nen Wil­lens­er­klä­rung ver­wie­sen.
  • An­de­rer­seits schließt ein Ab­han­den­kom­men nach § 935 BGB grund­sätz­lich jeg­li­che Zu­re­chen­bar­keit aus. Al­lein der Um­stand, dass der Ge­schäfts­herr die Ur­kunde nicht sorg­fäl­tig ver­wahrt, ge­nügt nicht, um ihm die­sen Rechts­schein zu­zu­rech­nen. An­sons­ten wäre das Ri­siko der An­fer­ti­gung sol­cher Ur­kunden kaum noch kal­ku­lier­bar.
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