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bb. Wie wird der Ge­schäfts­part­ner ge­schützt?

(1) Wel­che drei Kon­stel­la­tio­nen des (Fort-)Be­ste­hens­schut­zes re­gelt das Ge­setz?

Bei nicht wirk­sa­mer Voll­macht müs­sen Sie un­ter "Ver­tre­tungs­macht" fol­gen­des prü­fen:

  1. Voll­macht be­steht tat­säch­lich nicht oder nicht mehr (sonst: § 164 BGB, § 167 BGB)

  2. Rechts­scheinsträ­ger ge­gen­über dem Ge­schäfts­part­ner (in zu­re­chen­ba­rer Wei­se) ge­setzt durch

    1. Au­ßen­voll­macht (§ 170 BGB): Wil­lens­er­klä­rung ge­gen­über Ge­schäfts­part­ner, durch wel­che ver­meint­li­cher Ver­tre­ter (ur­sprüng­lich) Ver­tre­tungs­macht er­hal­ten hat.

    2. Kund­gabe (§ 171 BGB): Schlichte Er­klä­rung des ver­meint­lich Ver­tre­te­nen (keine Wil­lens­er­klä­rung), dass der ver­meint­li­che Ver­tre­ter be­voll­mäch­tigt wur­de.

    3. Voll­machtsur­kunde (§ 172 Abs. 1 BGB): Vom Voll­machtge­ber ei­gen­hän­dig un­ter­schrie­be­nes Schrift­stück, aus dem sich die Voll­macht er­gibt, wird vom Ver­tre­ter dem Dritten vor­ge­legt.

  3. Gut­gläu­bigkeit des Ge­schäfts­part­ners (§ 173 BGB): Der Ge­schäfts­part­ner darf das Er­lö­schen bzw. Nicht­be­ste­hen der Ver­tre­tungs­macht nicht ken­nen und seine Un­kennt­nis darf nicht auf ein­fa­cher Fahr­läs­sig­keit (vgl. "Ken­nen­müs­sen", § 122 Abs. 2 BGB) be­ru­hen. Zwar wird in § 173 BGB nur das Er­lö­schen der Ver­tre­tungs­macht an­ge­spro­chen, doch muss das­selbe gel­ten, wenn die Ent­ste­hung der Voll­macht schei­tert. Das be­deu­tet: Wenn der Ge­schäfts­part­ner bei An­wen­dung der im Ver­kehr er­for­der­li­chen Sorg­falt hätte mer­ken müs­sen, dass keine Voll­macht (mehr) be­steht, kann er sich nicht an den Ver­tre­te­nen hal­ten.

  4. Folge: Der­je­ni­ge, der den Rechts­schein ge­setzt hat, muss sich so be­han­deln las­sen, als ob die Voll­macht (noch) be­steht, auch wenn die Wil­lens­er­klä­rung des Voll­machtge­bers nich­tig war oder etwa durch An­fech­tung nach­träg­lich ver­nich­tet wur­de.

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