Universität Passau Universität Passau Lernplattform JuraLehreinheiten
Seite von · 1 Min. · noch 46 Min. im Kapitel
Willkommen! Sie lesen als Gast. Melden Sie sich an, damit wir Ihren Lesestand speichern und Sie Lesezeichen setzen, Seiten bewerten und Anmerkungen schreiben können.

bb. Wie wird der Ge­schäfts­part­ner ge­schützt?

(2) Wie be­sei­tigt man den Rechts­schein ei­ner Voll­macht?

Die Ver­tre­tungs­macht bleibt be­ste­hen, bis der Ver­tre­tene den von ihm ge­schaf­fe­nen Ver­trau­en­stat­be­stand wie­der be­sei­tigt.

Ge­ne­rell ist es mög­lich, den Ge­schäfts­part­ner (auch form­los) über das Er­lö­schen der Voll­macht zu in­for­mie­ren oder ihm zu­min­dest das Er­lö­schen of­fen­sicht­lich zu ma­chen. Dann ist er nicht mehr gut­gläu­big und kann sich des­halb nicht auf die ver­meint­li­che Voll­macht be­ru­fen, § 173 BGB.

Es kann aber auch wei­ter­ge­hend der Rechts­schein ins­ge­samt ver­nich­tet wer­den:

  • Das Er­lö­schen ei­ner Au­ßen­voll­macht muss dem Ge­schäfts­part­ner form­los an­ge­zeigt wer­den (§ 170 a.E. BGB).
  • Der Wi­der­ruf ei­ner nach au­ßen kund­ge­ge­be­nen Wil­lens­er­klä­rung muss in der­sel­ben Weise er­fol­gen wie die Kund­gabe (§ 171 Abs. 2 BGB), also etwa durch Mit­tei­lung in der Ta­ges­pres­se.

  • Eine Voll­machtsur­kunde muss zu­rück­ge­ge­ben oder für kraft­los er­klärt wer­den (§ 172 Abs. 2 BGB, vgl. dazu § 175 BGB, § 176 BGB).

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).

Fragen oder Anregungen zu dieser Seite? Nach der Anmeldung können Sie Anmerkungen schreiben und die Seite bewerten.


Grundkurs Privatrecht (Stand 2026) lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International.