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I. Was gilt bei Ver­trä­gen und ein­sei­ti­gen Rechts­ge­schäften?

1. Was ha­ben § 108 BGB und § 177 BGB ge­mein­sam?

Bei Ab­schluss ei­nes Ver­trages durch einen Ver­tre­ter ohne Ver­tre­tungs­macht gel­ten ähn­li­che Re­ge­lun­gen, wie die­je­ni­gen, die Sie bei Rechts­ge­schäften von be­schränkt Ge­schäfts­fä­hi­gen ken­nen­ge­lernt ha­ben:

  • Grund­sätz­lich kann die Ge­neh­mi­gung ge­gen­über dem Ge­schäfts­part­ner oder dem Ver­tre­ter ohne Ver­tre­tungs­macht bzw. dem Min­der­jäh­ri­gen er­klärt wer­den (§ 182 BGB). Die Ge­neh­mi­gung be­darf selbst dann kei­ner Form, wenn das zu­grun­de­lie­gende Ge­schäft form­be­dürf­tig ist (§ 182 Abs. 2 BGB). Mög­lich ist da­mit auch eine kon­klu­dente Ge­neh­mi­gung. Auch hier sollte man aber wie bei der Voll­machtser­tei­lung (§ 167 BGB) eine te­leo­lo­gi­sche Re­duk­tion vor­neh­men, wenn der Schutz­zweck der Form­vor­schrift un­ter­lau­fen wür­de.
  • Nach § 178 S. 1 BGB (ent­spricht § 109 S. 1 BGB) kann der Ge­schäfts­part­ner bis zur Ge­neh­mi­gung den Wi­der­ruf sei­ner auf Ver­tragsschluss ge­rich­te­ten Wil­lens­er­klä­rung er­klä­ren (nicht zu ver­wech­seln mit dem Wi­der­ruf nach § 130 Abs. 1 S. 2 BGB!). Spie­gel­bild­lich zur Ge­neh­mi­gung kann dies so­wohl ge­gen­über dem Ver­tre­ter als auch ge­gen­über dem Ver­tre­te­nen er­fol­gen (§ 178 S. 2 BGB, ent­spricht § 109 S. 2 BGB). Auch der Wi­der­ruf be­darf kei­ner Form - die Gel­tend­ma­chung von An­sprü­chen aus § 179 BGB stellt einen kon­klu­den­ten Wi­der­ruf dar.
  • Der Ge­schäfts­part­ner kann zu­dem den Ver­tre­te­nen zur Er­klä­rung über die Ge­neh­mi­gung auf­for­dern (§ 177 Abs. 2 S. 1 BGB ent­spricht § 108 Abs. 2 S. 1 BGB). Da­durch wird eine Er­klä­rung ge­gen­über dem Ver­tre­ter un­wirk­sam. Nach der Auf­for­de­rung läuft eine Frist von zwei Wo­chen - mit Ab­lauf der Frist gilt die Ge­neh­mi­gung als ver­wei­gert (§ 177 Abs. 2 S. 2 BGB ent­spricht § 108 Abs. 2 S. 2 BGB).
  • Eine ein­mal er­teilte Ge­neh­mi­gung hat in bei­den Fäl­len Rück­wir­kung (§ 182 BGB).
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