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I. Was gilt bei Ver­trä­gen und ein­sei­ti­gen Rechts­ge­schäften?

2. Was gilt bei Über­schrei­tung der Ver­tre­tungs­macht?

Von ei­nem "Miss­brauch der Ver­tre­tungs­macht" (als rechts­tech­ni­schem Fach­aus­druck) dür­fen Sie nur spre­chen, wenn die Ver­tre­tungs­macht im Au­ßen­ver­hält­nis wei­ter ist als im In­nen­ver­hält­nis - das ist der Fall, wenn der Um­fang ge­setz­lich vor­ge­ge­ben ist (z.B. § 49 HGB iVm § 50 Abs. 1 HGB) oder wenn eine Au­ßen­voll­macht (§ 167 Abs. 1, 2. Var. BGB) er­teilt wur­de, die aber ins­ge­heim ggü. dem Ver­tre­ter be­schränkt wur­de.

Der Nor­mal­fall im BGB ist, dass In­nen- und Au­ßen­ver­hält­nis gleich lau­fen - der Ver­tre­ter kann selbst bei Be­ste­hen ei­ner Voll­macht den Ver­tre­te­nen nicht zu mehr ver­pflich­ten, als ihm diese Voll­macht er­mög­licht (der Ver­tre­ter muss "in­ner­halb der ihm zu­ste­hen­den Ver­tre­tungs­macht" und nicht dar­über hin­aus­ge­hend han­deln). Schrei­ben Sie also in die­sem Nor­mal­fall et­was über einen "Miss­brauch der Ver­tre­tungs­macht", so ist dies falsch!

Den in­so­weit maß­geb­li­chen Um­fang kann der Ver­tre­tene bei ei­ner Voll­macht in­halt­lich frei be­stim­men (Voll­macht für den Kauf ei­nes Buchs, Ge­ne­ral­voll­macht für alle Ge­schäf­te, etc.). Al­lein der Um­stand, dass ir­gend­eine Voll­macht vor­liegt, ge­nügt also nicht, um die Rechts­fol­gen der Ver­tre­tung für und ge­gen den Ver­tre­te­nen aus­zu­lö­sen.

K be­auf­tragt X, für ihn einen Ge­braucht­wa­gen zu ei­nem Preis von bis zu 5.000 € bei V zu er­wer­ben. X schließt im Na­men des K einen Kauf­ver­trag über einen Mer­ce­des für 5.001 € mit V. Muss K die 5.001 € oder zu­min­dest 5.000 € an V zah­len?

Nein, denn X hatte keine Ver­tre­tungs­macht für den Kauf­ver­trag. Da­mit ist kein Ver­trag zwi­schen V und K zu­stande ge­kom­men - we­der über 5.000 € noch über 5.001 €. K muss gar nichts zah­len.

Statt­des­sen rich­ten sich die Rechts­fol­gen bei ei­ner Über­schrei­tung der Voll­macht im Zu­sam­men­hang mit Ver­trä­gen nach § 177 Abs. 1 BGB (Ge­neh­mi­gungsmög­lich­keit) und bei de­ren Ver­wei­ge­rung nach § 179 Abs. 1 BGB (Scha­denser­satzhaf­tung bzw. Er­fül­lungshaf­tung des Ver­tre­ters), bei ein­sei­ti­gen Rechts­ge­schäften gilt § 180 BGB. Al­ler­dings fin­det auch § 139 BGB An­wen­dung, so­weit es sich um ein teil­ba­res Rechts­ge­schäft han­del­te.

K be­auf­tragt X, 100 Kis­ten Klo­pa­pier bei V zu er­wer­ben. X schließt im Na­men des K einen Kauf­ver­trag über 200 Kis­ten Klo­pa­pier mit V. Muss K das Klo­pa­pier be­zah­len und ab­neh­men?

Der Ver­trag ist teil­bar. Ein be­son­de­res In­ter­esse des V, aus­schließ­lich 200 Kis­ten zu lie­fern, ist im Sach­ver­halt nicht er­sicht­lich. Da­her ist der Ver­trag über 100 Kis­ten zwi­schen V und K zu­stande ge­kom­men. Im Hin­blick auf die üb­ri­gen 100 Kis­ten haf­tet X als Ver­tre­ter ohne Ver­tre­tungs­macht nach § 179 Abs. 1 BGB, so­weit K den Ver­trag nicht ge­neh­migt. K kann den Ver­trag über 100 Kis­ten auch nicht nach § 178 S. 1 BGB wi­der­ru­fen - da in­so­weit die Ver­tre­tung wirk­sam war.

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