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C. Was be­deu­tet Aus­le­gung?

I. Was un­ter­schei­det er­läu­ternde und er­gän­zende Aus­le­gung?

Sie müs­sen in der Klau­sur sau­ber zwi­schen der er­läu­tern­den und der er­gän­zen­den Ver­tragsaus­le­gung un­ter­schei­den:

  • Ziel der er­läu­tern­den Aus­le­gung (§ 157 BGB) ist es, den über­ein­stim­men­den Wil­len der Par­teien zu er­mit­teln.

K und V schlie­ßen einen Kauf­ver­trag über eine Schiffs­la­dung "Haakjö­rings­köd". Sie den­ken, es würde sich da­bei um Wal­fleisch han­deln. In Wirk­lich­keit be­zeich­net der nor­we­gi­sche Aus­druck "håkjer­ring­kjøtt" aber Hai­fisch­fleisch. Trotz des falschen Aus­drucks wird der Ver­trag so aus­ge­legt, als hätte man das deut­sche Wort "Wal­fisch­fleisch" ver­wen­det; die falsche Be­zeich­nung scha­det nicht (falsa de­mons­tra­tio non no­cet).

  • Die er­gän­zende Aus­le­gung geht hin­ge­gen über die Er­klä­run­gen hin­aus und ver­voll­stän­digt ein lücken­haf­tes Rechts­ge­schäft. Maß­geb­lich ist der Zeit­punkt des Ver­tragsschlus­ses. Eine be­son­dere Re­ge­lung für un­er­war­tete spä­tere Än­de­run­gen ist die Stö­rung der Ge­schäfts­grund­lage (§ 313 BGB).

Beim Bau ei­nes Hau­ses ver­pflich­tet sich der Bau­herr durch Ver­trag mit sei­nem Nach­barn, keine Fens­ter auf der Mauer zum Nach­bar­grund­stück an­zu­brin­gen. Spä­ter baut er Glas­bau­steine in die Wand ein. Daran hatte bei Ver­tragsschluss nie­mand ge­dacht.

Auslegung - ergänzend erläuternd

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