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4. Ka­pi­tel: Zu­stan­de­kom­men von Ver­trä­gen

C. Was be­deu­tet Aus­le­gung?

Häu­fig kommt es vor, dass die Er­klä­run­gen, Ver­träge oder so­gar das Ge­setz so for­mu­liert sind, dass sie nicht völ­lig ein­deu­tig zu ver­ste­hen sind. Dar­aus fol­gen Strei­tig­kei­ten über das wirk­lich Ge­meinte. Ihre Auf­gabe als Ju­rist ist es, das vor­zugs­wür­dige Ver­ständ­nis zu er­mit­teln. Dies be­zeich­net man als Aus­le­gung. Man un­ter­schei­det ver­schie­dene Ebe­nen der Aus­le­gung:

  • Im ers­ten Ka­pi­tel ha­ben wir be­reits die Aus­le­gung des Ge­set­zes an­hand von Wort­laut, Sys­te­ma­tik, Ge­schichte so­wie Sinn und Zweck be­spro­chen.
  • Im Fol­gen­den geht es hin­ge­gen um die Aus­le­gung von Ver­trä­gen. Ziel ist es, den ge­mein­sa­men Wil­len der Par­teien zum Zeit­punkt des Ver­tragsschlus­ses zu er­mit­teln. Da­bei pas­sen die Kri­te­rien der Ge­set­zes­aus­le­gung, die über­wie­gend ob­jek­tiv an das Pro­blem her­an­ge­hen, nicht.
  • Im drit­ten Ka­pi­tel wer­den wir uns mit der Aus­le­gung von Wil­lens­er­klä­rungen be­fas­sen. Da­bei geht es ei­ner­seits um die Er­mitt­lung des wah­ren Wil­lens des Er­klä­ren­den (§ 133 BGB), an­de­rer­seits um das Ver­ständ­nis der Er­klä­rung aus Sicht ei­nes ob­jek­ti­ven Emp­fän­gers (§ 157 BGB).
  • Be­son­dere Schwie­rig­kei­ten kön­nen sich bei All­ge­mei­nen Ge­schäfts­be­din­gun­gen er­ge­ben, die für eine Viel­zahl von ein­zel­nen Ver­tragsbe­zie­hun­gen gel­ten sol­len (vgl. § 305c Abs. 2 BGB). Da­mit wer­den wir uns nä­her im ach­ten Ka­pi­tel aus­ein­an­der­set­zen.

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