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II. Was ist eine Um­deu­tung (§ 140 BGB)?

Was steht ei­ner Um­deu­tung im Weg?

1. Wie die Aus­le­gung nach § 133 BGB ist die Um­deu­tung vom Wil­len der Par­teien ab­hän­gig. Die Um­deu­tung ist da­her nur zu­läs­sig, so­weit sie mit dem Wil­len des Er­klä­ren­den (bei ei­nem Ver­trag al­ler Be­tei­lig­ten) über­ein­stimmt. Maß­geb­lich ist der Wille im Zeit­punkt der Vor­nahme des Rechts­ge­schäfts - ein spä­ter ge­fas­s­ter Ent­schluss ge­nügt nicht. Zur Er­mitt­lung des Wil­lens ist auf die Per­spek­tive ei­nes ob­jek­ti­ven Dritten (§ 157 BGB) ab­zu­stel­len.

Eine Um­deu­tung ei­ner au­ßer­or­dent­li­chen Kün­di­gung (mit so­for­ti­ger Wir­kung) in eine or­dent­li­che Kün­di­gung (nach Fri­sta­blauf) ist nur zu­läs­sig, wenn sich aus der Er­klä­rung ein un­be­ding­ter Be­en­di­gungs­wille ent­neh­men lässt.

2. Eine Um­deu­tung (§ 140 BGB) darf im­mer nur von ei­nem wei­ter­ge­hen­den in ein en­ge­res Rechts­ge­schäft er­fol­gen, nie um­ge­kehrt.

Man kann eine au­ßer­or­dent­li­che Kün­di­gung (mit so­for­ti­ger Wir­kung) in eine or­dent­li­che Kün­di­gung (nach Fri­sta­blauf) um­deu­ten - nicht aber eine Kün­di­gung in eine An­fech­tung oder eine or­dent­li­che Kün­di­gung in eine au­ßer­or­dent­li­che Kün­di­gung.

3. Es darf nicht der Schutz­zweck der Norm um­gan­gen wer­den, die zur Nich­tigkeit führ­te: Ein sit­ten­wid­ri­ges (§ 138 Abs. 1 BGB) oder ge­setz­wid­ri­ges (§ 134 BGB) Ge­schäft kann also nicht ge­ret­tet wer­den, in­dem eine mög­lichst weit­ge­hende An­nä­he­rung ge­sucht wird. Es stel­len sich da­bei ähn­li­che Pro­bleme wie bei der (eben­falls un­zu­läs­si­gen) gel­tungs­er­hal­ten­den Re­duk­tion ei­ner un­wirk­sa­men Ver­tragsklau­sel im Rah­men der AGB-Kon­trolle (§ 306 BGB): Würde man ein sit­ten­wid­ri­ges oder ver­bo­te­nes Ge­schäft so­weit wie mög­lich auf­recht­er­hal­ten, könnte man so demje­ni­gen, der sich auf die Nich­tigkeit be­ruft, letzt­lich Steine statt Brot ge­ben. Die vom Ge­setz in­ten­dierte "Äch­tung" des un­er­wünsch­ten Er­folgs ent­fie­le.

Des­halb: Wen­den Sie § 140 BGB sehr re­strik­tiv an!
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