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D. Wel­che Fol­gen hat das Vor­lie­gen ei­nes Un­wirk­sam­keits­grun­des?

III. Was ist eine Be­stä­ti­gung (§ 141 BGB)?

Für die Be­stä­ti­gung ei­nes an­fecht­ba­ren Ge­schäfts (§ 144 BGB) ge­nügt grund­sätz­lich eine Wil­lens­er­klä­rung des An­fech­tungsbe­rech­tig­ten. Zur Be­stä­ti­gung ei­nes nich­ti­gen Ge­schäfts ist nach § 141 BGB das Rechts­ge­schäft hin­ge­gen neu vor­zu­neh­men. Die Be­stä­ti­gung hat drei Vor­aus­set­zun­gen:

1. Ein Rechts­ge­schäft (ein­sei­tig oder mehr­sei­tig) ist end­gül­tig nich­tig (nicht nur an­fecht­bar oder schwe­bend un­wirk­sam).

2. Die Par­teien ver­ein­ba­ren, dass die­ses Rechts­ge­schäft trotz­dem gel­ten soll.

3. Der Grund für die Un­wirk­sam­keit ist ent­fal­len (das Ver­bots­ge­setz wurde auf­ge­ho­ben, die Be­stä­ti­gung wahrt die Form etc.).

Der ent­schei­dende Un­ter­schied der Be­stä­ti­gung zur Neu­vor­nahme des Ge­schäfts ist, dass das neue Rechts­ge­schäft nicht noch ein­mal alle Ver­tragsbe­stim­mun­gen ent­hal­ten muss, son­dern auf das alte Ge­schäft ver­wie­sen wer­den darf. Im Üb­ri­gen müs­sen aber die für das Ge­schäft gel­ten­den For­ma­lia auch für die Be­stä­ti­gung ein­ge­hal­ten wer­den (etwa eine ge­setz­lich vor­ge­schrie­bene Form, § 125 S. 1 BGB).

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