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III. Was ist eine Be­stä­ti­gung (§ 141 BGB)?

1. Gilt die Be­stä­ti­gung rück­wir­kend?

Eine echte Rück­wir­kung (auch zu Las­ten bzw. zu Guns­ten Dritter) ist bei der blo­ßen Be­stä­ti­gung durch Neu­vor­nahme nicht mög­lich. Al­ler­dings schafft § 141 Abs. 2 BGB für Ver­träge (und nur für die­se) eine Ver­mu­tung der re­la­ti­ven Rück­be­zie­hung. Das be­deu­tet, dass die Par­teien sich un­ter­ein­an­der so stel­len, als sei der Ver­trag von An­fang an wirk­sam. Eine ähn­li­che Re­ge­lung gibt es in § 159 BGB für die sog. "Rück­be­zie­hung" bei be­ding­ten Ge­schäf­ten.

K und V schlie­ßen schrift­lich einen Kauf­ver­trag über ein Grund­stück, der gem. § 125 S. 1 BGB i.V.m. § 311b Abs. 1 S. 1 BGB we­gen Nicht­be­ach­tung der Form­vor­schrift nich­tig ist. Was gilt, wenn das BGB nach Ver­tragsschluss ge­än­dert wird und das Er­for­der­nis ei­ner no­ta­ri­el­len Be­ur­kun­dung durch die bloße Schrift­form er­setzt wer­den soll­te?

Der Ver­trag zwi­schen K und V bleibt nich­tig. An­statt das ge­samte Ge­schäft noch ein­mal vor­zu­neh­men, könn­ten K und V je­doch schrift­lich (neues For­mer­for­der­nis) ver­ein­ba­ren, dass der Ver­trag den­noch gel­ten soll. Im Zwei­fel gilt die Ver­mu­tung der re­la­ti­ven Rück­be­zie­hung (§ 141 Abs. 2 BGB), so­dass even­tu­elle Ein­nah­men durch das Grund­stück (z. B. Pacht) bzw. even­tu­elle Aus­ga­ben (z. B. Steu­ern) an K zu zah­len bzw. von ihm zu be­glei­chen sind.

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