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D. Wel­che Fol­gen hat das Vor­lie­gen ei­nes Un­wirk­sam­keits­grun­des?

II. Was ist eine Um­deu­tung (§ 140 BGB)?

Die Um­deu­tung nach § 140 BGB weist eine ge­wisse Ver­wandt­schaft zur er­gän­zen­den Ver­tragsaus­le­gung und zur Gel­tung des durch ein Schein­ge­schäft ver­bor­ge­nen Ge­schäfts (§ 117 Abs. 2 BGB) auf:

  1. Ein Rechts­ge­schäft muss (etwa we­gen Form­man­gels nach § 125 BGB oder we­gen Ge­set­zes­ver­sto­ßes nach § 134 BGB) nich­tig sein.
  2. Ein an­de­res Ge­schäft muss ob­jek­tiv dem nich­ti­gen Ge­schäft "ent­spre­chen", d.h. ge­wis­ser­ma­ßen in ihm als "Mi­nus" ent­hal­ten sein.
  3. Die Par­teien des Rechts­ge­schäfts müs­sen hy­po­the­tisch die al­ter­na­tive recht­li­che Kon­struk­tion bei Ver­tragsschluss ge­wollt ha­ben, wenn sie von der Nich­tigkeit ge­wusst hät­ten.

Die Um­deu­tung tritt kraft Ge­set­zes ein; es be­darf kei­ner ge­richt­li­chen Ent­schei­dung und kei­nes neuen Ver­trages (an­ders als bei der Neu­vor­nahme nach § 141 BGB). Den­noch muss sie dem hy­po­the­ti­schen Wil­len bei Ver­tragsschluss (ex an­te) ent­spre­chen - das ist Tat­be­standsvor­aus­set­zung.

Eine frist­lose Kün­di­gung aus wich­ti­gem Grund nach § 626 BGB ("au­ßer­or­dent­li­che Kün­di­gung") kann we­gen des Feh­lens ei­nes wich­ti­gen Grun­des un­wirk­sam sein. Dann kommt eine Um­deu­tung in eine or­dent­li­che Kün­di­gung zum nächst­mög­li­chen Zeit­punkt in Be­tracht, wenn der Ar­beit­ge­ber den Ver­trag auf je­den Fall be­en­den will.

Eine An­fech­tung we­gen arg­lis­ti­ger Täu­schung (§ 123 Abs. 1 BGB) kann nur in eine An­fech­tung we­gen Irr­tums (§ 119 BGB) um­ge­deu­tet wer­den, wenn der Er­klä­rende sich auch trotz der Scha­denser­satzpflicht (§ 122 Abs. 1 BGB) vom Ver­trag lö­sen will.

Eine An­fech­tung we­gen Irr­tums (§ 119 BGB) kann nicht in eine An­fech­tung we­gen arg­lis­ti­ger Täu­schung (§ 123 Abs. 1 BGB) um­ge­deu­tet wer­den, da die Fol­gen der An­fech­tung we­gen Täu­schung auf­grund der feh­len­den Scha­denser­satzpflicht wei­ter geht als die Irr­tumsan­fech­tung.

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