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6. Wel­che Gründe be­rech­ti­gen zur An­fech­tung?

h. Lück­en­text: An­fech­tungsgründe

Das BGB un­ter­schei­det ins­ge­samt sechs An­fech­tungsgründe:

  • Bei ei­nem weiß der Er­klä­rende was er er­klärt, aber nicht, was er da­mit er­klärt.
  • Liegt ein vor, so will der Er­klä­rende eine Wil­lens­er­klä­rung die­ses In­hal­tes über­haupt nicht ab­ge­ben.
  • Bei § 119 Abs. 2 BGB han­delt es sich um einen . Er liegt vor, so­weit sich der Er­klä­rende Fehl­vor­stel­lun­gen über eine nach der Ver­kehrs­auf­fas­sung re­le­vant wert­bil­dende Ei­gen­schaft ei­ner Sa­che oder ei­ner Per­son macht.
  • § 120 BGB re­gelt die An­fech­tung we­gen . Be­deu­tung hat dies vor al­lem auch im In­ter­net.
  • § 123 Abs. 1, 1. Var BGB be­trifft die arg­lis­tige Täu­schung. Da­bei be­deu­tet Arg­list .
  • Schließ­lich re­gelt § 123 Abs. 1, 2. Var. BGB die wi­der­recht­li­che Dro­hung. Da­bei ist der Maß­stab für die Wi­der­recht­lich­keit ähn­lich wie in

Hat man es mit ei­nem zu tun, so liegt der Feh­ler in der Er­mitt­lung des Prei­ses. Ein sol­cher kann oder sein.

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