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g. Was gilt bei bei­der­sei­ti­gen Irr­tü­mern?

bb. Ex­kurs: Was setzt eine Stö­rung der sub­jek­ti­ven Ge­schäfts­grund­lage (§ 313 Abs. 2 BGB) vor­aus?

§ 313 Abs. 2 BGB: Stö­rung der an­fäng­li­chen (sub­jek­ti­ven) Ge­schäfts­grund­lage

I. Tat­be­stand

1. Tat­säch­li­ches Ele­ment:

a) We­sent­li­che Vor­stel­lun­gen, die zur Grund­lage des Ver­trags ge­wor­den sind

b) Vor­stel­lun­gen ha­ben sich (nach­träg­lich) als falsch her­aus­ge­stellt

2. Hy­po­the­ti­sches Ele­ment: Der Ver­trag wäre nicht oder mit an­de­rem In­halt ge­schlos­sen wor­den, wenn die Par­teien die Falsch­heit ge­kannt hät­ten

3. Nor­ma­ti­ves Ele­ment: Ei­nem Teil kann das Fest­hal­ten am un­ver­än­der­ten Ver­trag nicht zu­ge­mu­tet wer­den; da­bei sind alle Um­stände des Ein­zel­falls, ins­be­son­dere die ver­trag­li­che oder ge­setz­li­che Ri­si­ko­ver­tei­lung, zu be­rück­sich­ti­gen.

II. Rechts­folge

Ent­we­der Ver­tragsan­pas­sung oder, wenn dies nicht mög­lich oder un­zu­mut­bar ist, Rück­tritt (§ 313 Abs. 3 S. 1 BGB) bzw. Kün­di­gung (§ 313 Abs. 3 S. 2 BGB).

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