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g. Was gilt bei bei­der­sei­ti­gen Irr­tü­mern?

aa. Ex­kurs: Was setzt eine Stö­rung der ob­jek­ti­ven Ge­schäfts­grund­lage (§ 313 Abs. 1 BGB) vor­aus?

§ 313 Abs. 1 BGB: Stö­rung der ob­jek­ti­ven Ge­schäfts­grund­lage

I. Tat­be­stand

0. Un­an­wend­bar, wenn die Pro­ble­ma­tik im Ver­trag ge­re­gelt ist bzw. durch er­gän­zende Ver­tragsaus­le­gung zu lö­sen ist; die An­fech­tungsre­geln an­wend­bar sind oder ein Scha­denser­satzan­spruch nach §§ 280 ff. BGB be­steht

1. Tat­säch­li­ches Ele­ment:

a) Um­stän­de, die zur Grund­lage des Ver­trags ge­wor­den sind

b) Um­stände ha­ben sich nach Ver­tragsschluss schwer­wie­gend ver­än­dert

2. Hy­po­the­ti­sches Ele­ment: Der Ver­trag wäre nicht oder mit an­de­rem In­halt ge­schlos­sen wor­den, wenn die Par­teien die Ver­än­de­rung vor­aus­ge­se­hen hät­ten

3. Nor­ma­ti­ves Ele­ment: Ei­nem Teil kann das Fest­hal­ten am un­ver­än­der­ten Ver­trag nicht zu­ge­mu­tet wer­den; da­bei sind alle Um­stände des Ein­zel­falls, ins­be­son­dere die ver­trag­li­che oder ge­setz­li­che Ri­si­ko­ver­tei­lung, zu be­rück­sich­ti­gen.

II. Rechts­folge

Ent­we­der Ver­tragsan­pas­sung oder, wenn dies nicht mög­lich oder un­zu­mut­bar ist, Rück­tritt (§ 313 Abs. 3 S. 1 BGB) bzw. Kün­di­gung (§ 313 Abs. 3 S. 2 BGB).

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