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6. Wel­che Gründe be­rech­ti­gen zur An­fech­tung?

g. Was gilt bei bei­der­sei­ti­gen Irr­tü­mern?

Im Nor­mal­fall des § 119 BGB irrt sich nur ei­ner der an ei­nem Rechts­ge­schäft Be­tei­lig­ten - die­ser kann sich dann durch An­fech­tung von sei­ner miss­ver­stan­de­nen bzw. auf­grund ei­ner Fehl­vor­stel­lung ge­äu­ßer­ten Er­klä­rung lö­sen, muss aber nach § 122 Abs. 1 BGB den da­durch ver­ur­sach­ten Ver­trau­ens­scha­den des an­de­ren Teils er­set­zen.

Ir­ren sich dem­ge­gen­über alle Par­teien, pas­sen diese Rechts­fol­gen nicht. Denn der­je­ni­ge, der zu­erst an­ficht, muss dem an­de­ren Scha­denser­satz (§ 122 Abs. 1 BGB) leis­ten, was kaum at­trak­tiv ist. Er­klärt je­doch kei­ner der Be­tei­lig­ten die An­fech­tung, müs­sen alle mit dem un­ge­woll­ten Rechts­ge­schäft le­ben - was eben­falls un­sin­nig ist. Um­strit­ten ist da­her, ob auch für die­sen Fall die §§ 119 ff. BGB an­zu­wen­den sind.

1. Teil­weise wird die An­wen­dung der An­fech­tungsre­geln auch bei ei­nem bei­der­sei­ti­gen Irr­tum be­jaht.

    • Im Nor­mal­fall führt der Irr­tum da­zu, dass das Ge­schäft nur für eine Par­tei schlech­ter ist als er­war­tet bzw. er­hofft. Da­her wird nur diese Par­tei an­fech­ten. Dann er­scheint es auch nicht un­bil­lig, dass sie den Ver­trau­ens­scha­den des Ver­tragspart­ners er­set­zen muss. So­mit gibt es kei­nen pro­ble­ma­ti­schen Wett­lauf um die spä­tere An­fech­tung. Die Lage ist da­mit iden­tisch zum ein­sei­ti­gen Irr­tum.
    • Zu­dem ent­spre­che die end­gül­tige und leicht zu klä­rende Auf­he­bung des Ver­trages oft­mals dem Wil­len des An­fech­tungsbe­rech­tig­ten - eine sonst er­for­der­li­che Ver­tragsan­pas­sung sei un­klar und kaum zu hand­ha­ben. Es gebe kei­nen Grund, die­ses Recht ent­fal­len zu las­sen, nur weil sich zu­fäl­lig auch die an­dere Par­tei irr­te.
2. Dem­ge­gen­über wen­det die über­wie­gende Auf­fas­sung die Re­geln der Stö­rung der Ge­schäfts­grund­lage (§ 313 BGB) an (diese be­han­deln wir auf den fol­gen­den Sei­ten), wel­che vor­ran­gig zu ei­ner An­pas­sung des Ver­trages füh­ren.
      • § 119 Abs. 2 BGB re­gelt dem Wort­laut nach nur den ein­sei­ti­gen Irr­tum, das heißt den Fall, dass eine Per­son bei der Ab­gabe ei­ner Wil­lens­er­klä­rung irrt; hier irrt aber nicht nur der Er­klä­ren­de, son­dern auch der Emp­fän­ger der Wil­lens­er­klä­rung.
      • Es würde nur vom Zu­fall ab­hän­gen, wer zu­erst die An­fech­tung er­klärt und des­halb nach § 122 Abs. 1 BGB haf­tet; die­ses Er­geb­nis setze je­doch falsche An­rei­ze.
      • Die Ver­tragsan­pas­sung nach § 313 BGB ist fle­xibler als die zur Nich­tigkeit füh­rende An­fech­tung nach § 142 Abs. 1 BGB ("Der Ver­trag wird re­for­miert statt nur kas­siert"), was am ehe­s­ten dem Wil­len bei­der Ver­tragspar­teien ent­ge­gen­kommt.
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