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f. Kann man ein "Schwei­gen" an­fech­ten?

Ist die An­fech­tung bei kfm. Be­stä­ti­gungsschrei­ben ein­ge­schränkt?

Ein kauf­män­ni­sches Be­stä­ti­gungsschrei­ben soll ge­rade even­tu­elle Miss­ver­ständ­nisse be­sei­ti­gen. Wenn da­her der Emp­fän­ger ei­nes kauf­män­ni­schen Be­stä­ti­gungs­schrei­bens des­sen In­halt falsch ver­stan­den hat, kann er nicht nach § 119 Abs. 1 BGB an­fech­ten. Sinn ei­nes sol­chen Be­stä­ti­gungs­schrei­bens ist ge­ra­de, Be­weis­schwie­rig­kei­ten zu ver­mei­den und den Ver­trags­in­halt zu fi­xie­ren. Da­mit wäre eine An­fech­tung nicht in Ein­klang zu brin­gen. Der Emp­fän­ger muss es viel­mehr gründ­lich le­sen. Zu­dem wäre es kaum zu er­klä­ren, dass der­je­ni­ge, der das Be­stä­ti­gungs­schrei­ben gar nicht liest, nicht zur An­fech­tung be­fugt ist, wäh­rend der­je­ni­ge, der es fahr­läs­sig nur über­fliegt, an­fech­tungs­be­fugt wäre (Erst-Recht-Schluss). Um­strit­ten ist nur, wie weit diese Be­schrän­kung des An­fech­tungsrechts reicht.

Teil­weise wird eine un­ein­ge­schränkte An­wen­dung des An­fech­tungsrechts be­jaht. Der Ab­sen­der des Be­stä­ti­gungsschrei­bens kann nur dar­auf ver­trau­en, dass das Schwei­gen Zu­stim­mung be­deu­tet. Er kann je­doch nicht dar­auf ver­trau­en, dass die­ses Schwei­gen kei­nen Wil­lens­män­geln un­ter­liegt.

Die Ge­gen­an­sicht will das An­fech­tungsrecht beim kauf­män­ni­schen Be­stä­ti­gungsschrei­ben ins­ge­samt aus­schlie­ßen. Nur so könne der Si­cher­heits- und Be­schleu­ni­gungs­zweck des KBS ge­währ­leis­tet wer­den. Der Adres­sat werde durch die Wi­der­spruchs­mög­lich­keit aus­rei­chend ge­schützt.

Eine dritte (ver­mit­teln­de) Auf­fas­sung schließt die An­fech­tungsbe­fug­nis des Schwei­gen­den aus, so­weit die­ser die im Ver­kehr er­for­der­li­che Sorg­falt (§ 276 Abs. 2 BGB) nicht be­ach­tet hat. Der Ab­sen­der kann bei ei­nem kauf­män­ni­schen Be­stä­ti­gungsschrei­ben nur dar­auf ver­trau­en, dass der Adres­sat das Schrei­ben sorg­sam liest. Hier­durch wird ein Aus­gleich zwi­schen Ab­sen­der und Adres­sa­ten ge­schaf­fen, der dem Sinn und Zweck des Be­stä­ti­gungsschrei­bens Rech­nung zollt.

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