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F. Un­ter wel­chen Um­stän­den ist eine An­fech­tung mög­lich?

III. Wann prü­fen Sie einen An­spruch aus § 122 BGB?

Wenn je­mand eine Wil­lens­er­klä­rung we­gen Irr­tums nach § 119 Abs. 1 BGB an­ficht oder diese we­gen ei­nes nicht er­kann­ten Scher­zes nach § 118 BGB nich­tig ist, wird das Ver­trauen des An­fech­tungsgeg­ners in den Be­stand der Er­klä­rung ent­täuscht. Der Ge­schäfts­part­ner kann durch die Nich­tigkeit ei­ner Wil­lens­er­klä­rung, auf die er ver­trau­te, Schä­den er­lei­den.

So kann der Ver­käu­fer schon Maß­nah­men für den Ver­sand der Ware ge­trof­fen oder die Her­stel­lung ei­nes be­stimm­ten Kauf­ge­gen­stan­des in Auf­trag ge­ge­ben ha­ben; der Käu­fer mag schon ein Rei­se­ticket für die Ab­ho­lung ge­bucht ha­ben oder be­reits Vor­keh­run­gen für die La­ge­rung ge­trof­fen ha­ben.

Nach § 122 Abs. 1 BGB haf­tet der­je­ni­ge, der ei­nem Irr­tum un­ter­liegt, un­ab­hän­gig da­von, ob er den Irr­tum im Sinne von §§ 276 ff. BGB zu ver­tre­ten hat - d.h. er muss die Ver­luste auch er­set­zen, wenn er sei­nen Irr­tum gar nicht er­ken­nen konnte (ver­schul­den­su­n­ab­hän­gig Haf­tung).

Al­ler­dings wird nur be­rech­tig­tes Ver­trauen des Dritten ge­schützt: Wenn der Ge­schä­digte den Grund der Nich­tigkeit (nach § 118 BGB) oder der An­fecht­bar­keit (nach §§ 119 f. BGB) kannte oder ken­nen muss­te, ist die Scha­denser­satzpflicht aus­ge­schlos­sen (§ 122 Abs. 2 BGB). § 122 Abs. 2 BGB geht als Spe­zi­al­re­ge­lung der fle­xiblen Re­ge­lung des § 254 Abs. 1 BGB vor, wo­nach der Ver­lust bei Mit­ver­schul­den nach den Ver­schul­densan­tei­len ge­teilt wird - im Rah­men von § 122 Abs. 1 BGB greift statt­des­sen ein "Al­les-oder-nichts-Prin­zip".

I. Grund­vor­aus­set­zung

II. Kein Aus­schluss der Scha­denser­satzpflicht nach § 122 Abs. 2 BGB

III. Rechts­fol­gen

1. (Ver­schul­den­su­n­ab­hän­gi­ger) Er­satz des Ver­trau­ens­scha­dens (= ne­ga­ti­ves In­ter­es­se): Dies ist der Scha­den, der in­folge des Ver­trau­ens auf die Gül­tig­keit der Er­klä­rung ent­stan­den ist. Das be­deu­tet, der Ge­schä­digte ist so zu stel­len, als sei die ir­rige Er­klä­rung nie­mals ab­ge­ge­ben wor­den.

2. Be­gren­zung des ne­ga­ti­ven In­ter­es­ses durch das po­si­tive In­ter­esse: Der Ge­schä­digte darf nicht bes­ser ste­hen als bei Wirk­sam­keit der Wil­lens­er­klä­rung.

Auch kommt ein An­spruch aus § 122 Abs. 1 BGB bei An­fech­tung ei­ner Voll­macht ge­gen den Voll­machtge­ber in Be­tracht. § 122 Abs. 1 BGB lässt sich näm­lich ein ver­all­ge­mei­ne­rungs­fä­hi­ger Ge­danke ent­neh­men, dass man für einen "Man­gel der ei­ge­nen Sphä­re" ein­ste­hen muss. Ge­nau­e­res kön­nen Sie aus­führ­lich im Ka­pi­tel zur Stell­ver­tre­tung er­fah­ren.

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