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F. Un­ter wel­chen Um­stän­den ist eine An­fech­tung mög­lich?

IV. Ist eine nich­tige Wil­lens­er­klä­rung an­fecht­bar?

Ob­wohl nich­tige Wil­lens­er­klä­rungen ei­gent­lich ein Nul­lum sind, be­steht in be­stimm­ten Fäl­len das Be­dürf­nis, auch eine be­reits nich­tige Wil­lens­er­klä­rung an­zu­fech­ten.

  1. Der rei­che Laie K ruft bei dem Kunst­händ­ler V an, um ein Ge­mälde ei­nes be­rühm­ten Künst­lers zu er­wer­ben. Al­ler­dings ver­spricht er sich und nennt statt­des­sen den Na­men ei­nes völ­lig un­be­kann­ten Ma­lers (§ 119 Abs. 1, 2. Var. BGB). Vor dem Ver­tragsschluss fragt K V aber noch ein­mal aus­drück­lich, ob es sich wirk­lich um ein wert­vol­les Ge­mälde ei­nes be­kann­ten Ma­lers han­delt. V, der den Ver­trag un­be­dingt ab­schlie­ßen möch­te, be­jaht diese Fra­ge, ob­wohl er ge­nau weiß, dass das Ge­mälde nicht viel wert ist. Wenn K hier nach § 119 Abs. 1, 2. Var. BGB an­ge­foch­ten hät­te, wäre der Ver­trag nich­tig - da­bei wäre die An­fech­tung nach § 123 Abs. 1 BGB für ihn vor­teil­haf­ter. So muss bei An­fech­tung we­gen Irr­tums der Ver­trau­ens­scha­den gem. § 122 BGB, bei An­fech­tung we­gen arg­lis­ti­ger Täu­schung oder wi­der­recht­li­cher Dro­hung je­doch kein Scha­denser­satz ge­leis­tet wer­den. Da­her kann er die ein­mal an­ge­foch­tene Wil­lens­er­klä­rung er­neut an­fech­ten.
  2. Der min­der­jäh­rige M ver­kauft (§ 433 BGB) und über­eig­net (§ 929 S. 1 BGB) ohne Ein­wil­li­gung sei­nes ge­setz­li­chen Ver­tre­ters sein Fahr­rad an K, der ihn zu­dem arg­lis­tig ge­täuscht hat (§ 123 Abs. 1 BGB). K über­eig­net (§ 929 S. 1 BGB) das Fahr­rad wei­ter an E, der zwar von der Täu­schung weiß, nicht je­doch von der Min­der­jäh­rig­keit des M. Die nach § 929 S. 1 BGB er­for­der­li­che ding­li­che Ei­ni­gung (also das Ver­fü­gungs­ge­schäft) zwi­schen M und K ist man­gels Ge­neh­mi­gung nach § 107 BGB, § 108 BGB un­wirk­sam. Je­doch kann E grund­sätz­lich trotz­dem das Fahr­rad gut­gläu­big von K er­wer­ben, so­weit er da­von aus­ging, dass die­ser Ei­gen­tü­mer ge­wor­den ist. Dies wäre man­gels Kennt­nis von der Min­der­jäh­rig­keit der Fall. Al­ler­dings wusste E von der arg­lis­ti­gen Täu­schung und der da­mit ein­her­ge­hen­den An­fech­tungsmög­lich­keit. Nach § 142 Abs. 1 BGB würde dies dem gut­gläu­bi­gen Er­werb ebenso wie die Kennt­nis der Nich­tigkeit ent­ge­gen­ste­hen. Würde man eine nich­tige Er­klä­rung für nicht an­fecht­bar hal­ten, wäre die Kennt­nis ei­nes An­fech­tungsgrunds ir­re­le­vant und die Rechts­folge des § 142 Abs. 2 BGB würde nicht grei­fen. Vor­lie­gend würde das dazu füh­ren, dass E trotz Kennt­nis des An­fech­tungsgrun­des nach § 123 BGB gut­gläu­big Ei­gen­tum von K er­wer­ben kann. Hier­durch würde E bes­ser ste­hen, als wenn K von ei­nem voll Ge­schäfts­fä­hi­gen er­wor­ben hätte und nur der An­fech­tungsgrund nach § 123 BGB be­stan­den hät­te. Die Kennt­nis ei­nes An­fech­tungsgrun­des führt da­mit zur Rechts­folge des § 142 Abs. 2 BGB un­ab­hän­gig da­von, ob die Wil­lens­er­klä­rung auf­grund ei­nes an­de­ren Grun­des nich­tig ist.

Ganz über­wie­gend wird die An­fecht­bar­keit von nich­ti­gen und wirk­sam an­ge­foch­te­nen Er­klä­run­gen be­jaht (Kipp'sche Lehre von der Dop­pel­wir­kung im Recht). Es muss die Mög­lich­keit be­ste­hen, un­güns­tige Fol­gen ei­nes Nich­tigkeits­grun­des durch die Gel­tend­ma­chung ei­nes wei­te­ren zu ver­mei­den.

Ein Teil der Li­te­ra­tur ver­neint hin­ge­gen die An­fech­tung ei­ner nich­ti­gen Wil­lens­er­klä­rung man­gels ent­spre­chen­den Be­dürf­nis­ses. Im Fall des gut­gläu­bi­gen Er­werbs ge­nüge es, wenn der Er­wer­ber bloß hin­sicht­lich ei­nes mög­li­chen Grun­des für die Nicht­be­rech­ti­gung des Ver­äu­ße­rers Kennt­nis oder grob fahr­läs­sige Un­kennt­nis (§ 932 Abs. 2 BGB) hat­te.

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