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cc. Was gilt, wenn ein Min­der­jäh­ri­ger fremde Sa­chen über­eig­net?

Ist eine nach § 362 Abs. 1 BGB wirk­same Er­fül­lung mög­lich?

Frag­lich ist, ob an einen Min­der­jäh­ri­gen wirk­sam er­füllt wer­den kann. Die Fra­ge, ob ne­ben ei­nem Be­wir­ken der ge­schul­de­ten Leis­tung (§ 362 Abs. 1 BGB) noch wei­tere Vor­aus­set­zun­gen vor­lie­gen müs­sen, wird nicht ein­heit­lich be­ant­wor­tet. Im Grunde wer­den zwei ver­schie­dene An­sich­ten ver­tre­ten:

Nach ei­ner Auf­fas­sung - sog. Theo­rie der fi­na­len Leis­tungsbe­wir­kung - muss zur wirk­sa­men Er­fül­lung auf Sei­ten des Schuld­ners eine dem Be­wir­ken ent­spre­chende Leis­tungszweck­be­stim­mung vor­lie­gen. Diese stelle ein ein­sei­ti­ges Rechts­ge­schäft dar.

Kri­tik:

    • Pro­ble­ma­tisch ist, dass diese Be­stim­mung grund­sätz­lich nicht wirk­sam zu­ge­hen kann, § 131 BGB.
    • Aus dem Wort­laut des § 366 Abs. 2 BGB er­gibt sich, dass der Schuld­ner nur das Recht, nicht aber die Pflicht zur Leis­tungsbe­stim­mung hat.

Die herr­schende Mei­nung - sog. Theo­rie der rea­len Leis­tungsbe­wir­kung - ver­langt dem­ge­gen­über keine über § 362 Abs. 1 BGB hin­aus­ge­hen­den Vor­aus­set­zun­gen. Je­doch muss der Gläu­bi­ger die Leis­tung an­neh­men kön­nen, d.h. ana­log § 362 Abs. 1 BGB emp­fangs­zu­stän­dig sein. Diese Emp­fangs­zu­stän­dig­keit fehlt Min­der­jäh­ri­gen, so­dass an diese grund­sätz­lich nicht er­füllt wer­den kann.

  • Nach dem Wort­laut des § 362 Abs. 1 BGB, der nur von ei­nem "Be­wir­ken" spricht, ist es nicht er­sicht­lich, dass an­stelle ei­ner nur tat­säch­li­chen Hand­lung ein rechts­ge­schäft­li­ches Ver­hal­ten vor­lie­gen muss.

Frü­her wurde nach der sog. Ver­tragstheo­rie ge­for­dert, dass ne­ben dem "Be­wir­ken" noch ein das Schuld­ver­hält­nis auf­he­ben­der Er­fül­lungsver­trag ge­schlos­sen wer­den muss, so­dass so­wohl der Schuld­ner als auch der Gläu­bi­ger eine ent­spre­chende Wil­lens­er­klä­rung ab­ge­ben muss.

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