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b. Wann sind Ver­pflich­tungs­ge­schäfte le­dig­lich recht­lich vor­teil­haft?

cc. Was gilt, wenn ein Min­der­jäh­ri­ger fremde Sa­chen über­eig­net?

Wenn ein Min­der­jäh­ri­ger sein Ei­gen­tum ver­liert oder auch nur ein be­schränk­tes ding­li­ches Recht an ei­nem sei­ner Ge­gen­stände ein­räumt, ist dies of­fen­sicht­lich recht­lich nach­teil­haft. Al­ler­dings er­laubt un­sere Rechts­ord­nung es auch, dass Ei­gen­tum an frem­den Sa­chen gut­gläu­big vom Nicht­be­rech­tig­ten er­wor­ben wer­den kann (§ 932 BGB). Wenn aber der Min­der­jäh­rige nach die­sen Re­ge­lun­gen das Ei­gen­tum an ei­ner frem­den Sa­che über­trägt, er­lei­det er kei­nen recht­li­chen Nach­teil, das Ge­schäft ist für ihn neu­tral. Ob der Min­der­jäh­rige Ei­gen­tum an frem­den Sa­chen ver­schaf­fen kann, ist um­strit­ten:

Nach ei­ner nicht sel­ten ver­tre­te­nen An­sicht schei­det ein Ei­gen­tumser­werb aus.

    • Der gut­gläu­bige Er­wer­ber wird durch den Schutz sei­nes gu­ten Glau­bens nach § 932 BGB so ge­stellt, wie wenn der Ver­äu­ße­rer Ei­gen­tü­mer wä­re. Wäre der Min­der­jäh­rige Ei­gen­tü­mer, so würde die­ser aber durch die Ver­fü­gung ein nach­tei­li­ges Ge­schäft vor­neh­men, das gem. § 107 BGB un­wirk­sam wä­re.
    • Der gute Glaube an die volle Ge­schäfts­fä­hig­keit sei im BGB ge­rade nicht ge­schützt.
    • Der Er­wer­ber darf im Fall der Nicht­be­rech­ti­gung der Ver­äu­ße­rung nicht bes­ser ste­hen als beim Er­werb vom Be­rech­tig­ten.

Nach dem BGB und der über­wie­gen­den Auf­fas­sung ist die Ant­wort ein­deu­tig: Es han­delt sich um ein recht­lich neu­tra­les Ge­schäft, weil der Min­der­jäh­rige nichts ver­liert. So­weit ihm eine Scha­denser­satzhaf­tung (aus §§ 823 ff. BGB) droht, ist dies keine Folge des Rechts­ge­schäfts, son­dern eine all­ge­meine de­lik­ti­sche Haf­tung, wel­che im Rah­men von § 107 BGB au­ßer Be­tracht bleibt. Da­her braucht der Min­der­jäh­rige nach § 107 BGB keine Ein­wil­li­gung und die Ver­fü­gung über frem­des Ei­gen­tum ist ohne wei­te­res von An­fang an wirk­sam.

    • §§ 107 f. BGB schrän­ken den Ver­kehrs­schutz nur zum Schutz des Min­der­jäh­ri­gen ein, die­nen aber nicht dem Ei­gen­tü­mer, über des­sen Sa­chen der Min­der­jäh­rige ver­fügt.
    • § 932 BGB schließt den Er­werb bei Bös­gläu­big­keit aus und macht nicht den gu­ten Glau­ben wahr.
    • Zu­dem führt die Ge­gen­auf­fas­sung zu dem Pro­blem, dass letzt­lich eine Ein­wil­li­gung oder Ge­neh­mi­gung der Er­zie­hungs­be­rech­tig­ten das Hin­der­nis über­win­den könne - diese hät­ten aber ebenso we­nig mit dem frem­den Ei­gen­tum zu schaf­fen.
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