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2. Was sind "le­dig­lich recht­lich vor­teil­hafte Rechts­ge­schäfte"?

c. Was gilt für ein­sei­tige Rechts­ge­schäfte ei­nes be­schränkt Ge­schäfts­fä­hi­gen?

Die Wirk­sam­keit le­dig­lich vor­teil­haf­ter Ge­schäfte nach § 107 BGB ist nicht auf Ver­träge be­schränkt: Der Wort­laut der Norm spricht (an­ders als § 108 Abs. 1 BGB: "Schließt der Min­der­jäh­rige einen Ver­trag") all­ge­mein von "ei­ner Wil­lens­er­klä­rung".

Da­mit kann auch für ein­sei­tige Rechts­ge­schäfte eine Ein­wil­li­gung (d.h. eine vor­he­rige Zu­stim­mung, § 183 S. 1 BGB) durch die ge­setz­li­chen Ver­tre­ter (also nach § 1629 BGB der El­tern) er­teilt wer­den. Wäh­rend bei Ver­trä­gen die Wil­lens­er­klä­rung des Min­der­jäh­ri­gen je­doch end­gül­tig wirk­sam ist, sieht § 111 S. 2 BGB einen wei­ter­ge­hen­den Schutz des Adres­sa­ten ei­nes ein­sei­ti­gen Rechts­ge­schäfts vor: Selbst wenn eine Ein­wil­li­gung des ge­setz­li­chen Ver­tre­ters vor­liegt, darf der Adres­sat das Rechts­ge­schäft un­ver­züg­lich (d.h. ohne schuld­haf­tes Zö­gern § 121 Abs. 1 BGB) zu­rück­wei­sen, wenn der Min­der­jäh­rige nicht die Ein­wil­li­gung der ge­setz­li­chen Ver­tre­ter in Schrift­form (§ 126 BGB) vor­legt. Et­was an­de­res gilt nur, wenn der ge­setz­li­che Ver­tre­ter den Adres­sa­ten vor Ab­schluss des Ge­schäfts (dann ggf. auch form­los) in­for­miert hat (§ 111 S. 3 BGB).

Theo­re­tisch sind zu­dem nach § 107 BGB alle recht­lich le­dig­lich vor­teil­haf­ten ein­sei­ti­gen Rechts­ge­schäfte wirk­sam. Al­ler­dings sind die meis­ten ein­sei­ti­gen Rechts­ge­schäfte für den Er­klä­ren­den nach­teil­haft, da sie Rechte ver­nich­ten. Im Re­gel­fall ist des­halb die Ein­wil­li­gung der ge­setz­li­chen Ver­tre­ter er­for­der­lich.

Die An­fech­tung (§ 142 BGB), die Er­klä­rung des Wi­der­rufs (§ 355 BGB), die Kün­di­gung (§ 314 BGB), die Auf­rech­nung (§ 389 BGB) oder der Rück­tritt (§ 346 BGB) sind nicht le­dig­lich recht­lich vor­teil­haft, weil sie An­sprü­che ver­nich­ten und ggf. so­gar Rück­ge­währ­pflich­ten aus­lö­sen.

Fehlt die not­wen­dige Ein­wil­li­gung und ist das Ge­schäft auch recht­lich nicht le­dig­lich vor­teil­haft, gibt es je­doch er­heb­li­che Un­ter­schiede zu Ver­trä­gen: Wäh­rend für Ver­träge eine nach­träg­li­che Ge­neh­mi­gung der ge­setz­li­chen Ver­tre­ter (§ 108 BGB) und eine Ge­ne­ral­ein­wil­li­gung durch Über­las­sung von Mit­teln (§ 110 BGB) mög­lich ist, sind ein­sei­tige Rechts­ge­schäfte, die nicht eine der bei­den Vor­aus­set­zun­gen des § 107 BGB er­fül­len, nach § 111 S. 1 BGB nich­tig.

Nimmt ein Min­der­jäh­ri­ger dem­nach ein ein­sei­ti­ges Rechts­ge­schäft ohne die er­for­der­li­che Ein­wil­li­gung (vgl. § 107 BGB) der ge­setz­li­chen Ver­tre­ter vor, ist das ein­sei­tige Rechts­ge­schäft gem. § 111 S. 1 BGB un­wirk­sam.

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