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II. Was ist "Kol­lu­sion" und was sind ihre Fol­gen?

Wie prüfe ich, ob das Ge­schäft we­gen Kol­lu­sion nach § 138 Abs. 1 BGB nich­tig ist?

Vor­aus­set­zun­gen der Nich­tigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB we­gen Kol­lu­sion

1. Rechts­ge­schäft des Ver­tre­ters im Na­men des Ver­tre­te­nen im Rah­men sei­ner Ver­tre­tungs­macht (§ 164 Abs. 1 BGB)

2. Schä­di­gung des Ver­tre­te­nen (ge­zielte Zu­fü­gung ei­nes Ver­mö­gens­scha­dens oder zu­min­dest ei­nes im­ma­te­ri­el­len Ver­lus­tes, z.B. Ruf­scha­den)

3. Vor­satz des Ver­tre­ters (min­des­tens do­lus even­tua­lis = Bil­li­gen­des In­k­auf­neh­men)

4. Kennt­nis des Ge­schäfts­part­ners von Schä­di­gungs­ab­sicht

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