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II. Was ist "Kollusion" und was sind ihre Folgen?
Wie prüfe ich, ob das Geschäft wegen Kollusion nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist?
Voraussetzungen der Nichtigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB wegen Kollusion
1. Rechtsgeschäft des Vertreters im Namen des Vertretenen im Rahmen seiner Vertretungsmacht (§ 164 Abs. 1 BGB)
2. Schädigung des Vertretenen (gezielte Zufügung eines Vermögensschadens oder zumindest eines immateriellen Verlustes, z.B. Rufschaden)
3. Vorsatz des Vertreters (mindestens dolus eventualis = Billigendes Inkaufnehmen)
4. Kenntnis des Geschäftspartners von Schädigungsabsicht
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