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C. Wel­chen Schran­ken un­ter­liegt die Stell­ver­tre­tung?

II. Was ist "Kol­lu­sion" und was sind ihre Fol­gen?

Ob­wohl es keine Son­der­re­ge­lung im Ver­tre­tungs­recht gibt, kön­nen Sie den Fall, dass der Ver­tre­ter den Ver­tre­te­nen be­wusst schä­di­gen will und der Ge­schäfts­part­ner mit ihm zu­sam­men­wirkt ("Kol­lu­sion", vom lat. col­lu­sio = ge­hei­mes Ein­ver­ständ­nis), be­reits mit den Ih­nen be­kann­ten Re­ge­lun­gen des All­ge­mei­nen Teils lö­sen:

Ein sol­ches Ver­hal­ten ver­stößt näm­lich ge­gen das An­stands­ge­fühl al­ler bil­lig und ge­recht Den­ken­den - je­der würde sa­gen, dass es kei­nen Grund gibt, einen an­de­ren be­wusst zu schä­di­gen. Aus die­sem Grund fin­det § 138 Abs. 1 BGB un­mit­tel­bare An­wen­dung - das von Ver­tre­ter und Ge­schäfts­part­ner vor­ge­nom­mene Ge­schäft ist da­her nich­tig und ent­fal­tet keine Wir­kung für und ge­gen den Ver­tre­te­nen.

Der Ver­tre­tene kann et­waige Schä­den vom Ver­tre­ter nach den Re­ge­lun­gen des In­nen­ver­hält­nis­ses (insb. § 280 BGB), aber not­falls auch aus § 826 BGB er­setzt ver­lan­gen.

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