Universität Passau Universität Passau Lernplattform JuraLehreinheiten
Seite von · 1 Min. · noch 6 Min. im Kapitel
Willkommen! Sie lesen als Gast. Melden Sie sich an, damit wir Ihren Lesestand speichern und Sie Lesezeichen setzen, Seiten bewerten und Anmerkungen schreiben können.

C. Wel­chen Schran­ken un­ter­liegt die Stell­ver­tre­tung?

III. Was ist ein "Miss­brauch der Ver­tre­tungs­macht"?

Zu­nächst ein­mal muss sich der Ver­tre­ter im Rah­men der Ver­tre­tungs­macht be­we­gen - an­sons­ten grei­fen be­reits die § 177 BGB, § 179 BGB, § 180 BGB. Al­ler­dings kann es vor­kom­men, dass die Ver­tre­tungs­macht weit grö­ße­ren Hand­lungs­spiel­raum ein­räumt, als dies vom Ver­tre­te­nen er­wünscht ist. Dies ist insb. bei den fol­gen­den In­ter­es­sen­kon­flik­ten denk­bar:

  • Of­fen­sicht­lich ist dies bei ge­setz­li­cher Ver­tre­tungs­macht: Das Kind kann die Ver­tre­tungs­macht sei­ner El­tern (§ 1629 BGB) nicht be­gren­zen. Nur für we­nige Fälle ord­net das Ge­setz zum Schutz des Kin­des die Ein­schal­tung des Fa­mi­li­en­ge­richts oder so­gar die Be­stel­lung ei­nes Er­gän­zungs­pfle­gers an.
  • Ähn­lich sind ei­nige Re­ge­lun­gen im Han­dels­recht ge­stal­tet - so hat der Pro­ku­rist nach § 50 Abs. 1 HGB stets Ver­tre­tungs­macht im (wei­ten) Um­fang des § 49 HGB. Der Ge­schäfts­füh­rer ei­ner GmbH (§ 37 Abs. 2 GmbHG) oder der Vor­stand ei­ner AG (§ 82 Abs. 1 AktG) kön­nen im Ver­hält­nis zu Dritten die je­wei­lige Ge­sell­schaft grund­sätz­lich un­be­grenzt ver­pflich­ten.
  • Schließ­lich kön­nen das Dür­fen im In­nen- und das Kön­nen im Au­ßen­ver­hält­nis aus­ein­an­der­fal­len, wenn es sich um zwei se­pa­rate Er­klä­run­gen han­delt. Dies kommt na­ment­lich bei der Au­ßen­voll­macht (§ 170 BGB) oder der Er­tei­lung ei­ner un­be­schränk­ten Voll­machtsur­kunde (§ 172 BGB) in Be­tracht, wenn gleich­zei­tig im In­nen­ver­hält­nis ein­schrän­kende Wei­sun­gen er­teilt wer­den. Bei der In­nen­voll­macht hin­ge­gen ist kaum vor­stell­bar, dass das "Kön­nen" (die Ver­tre­tungs­macht) und das "Dür­fen" (die Ver­tragspflicht) aus­ein­an­der­fal­len. Im Zwei­fel wird eine das Dür­fen be­schrän­kende Er­klä­rung so aus­zu­le­gen sein, dass sie auch die Ver­tre­tungs­macht im Au­ßen­ver­hält­nis (also das Kön­nen) be­schränkt. Eine Be­schrän­kung im Au­ßen­ver­hält­nis er­laubt das BGB aus­drück­lich und bei der Aus­le­gung der Er­klä­rung des Ver­tre­te­nen (§ 133 BGB, § 157 BGB) ist ein an­de­res Er­geb­nis kaum zu be­grün­den.
Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).

Fragen oder Anregungen zu dieser Seite? Nach der Anmeldung können Sie Anmerkungen schreiben und die Seite bewerten.


Grundkurs Privatrecht (Stand 2026) lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International.